Ältere Mietspiegel

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann der Vermieter auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen. Dabei kann man auf die Schwierigkeit stoßen, dass die betroffene Wohnung von dem aktuellen Mietspiegel nicht oder zumindest nicht richtig abgebildet wird. Dann bietet es sich an, auf ältere Mietspiegel zurückzugreifen, die diese Wohnmerkmale (noch) abbilden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg zeigt die Grenzen eines solchen Rückgriffs auf ältere Mietspiegel auf.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von zuletzt 218,00 Euro auf nunmehr 250,70 Euro. Die Wohnung lag im 1. Obergeschoss eines Gebäudes, das vor Ende Dezember 1918 errichtet wurde. Die Klägerin hatte die Wohnung ohne Bad und ohne Sammelheizung an den Beklagten vermietet.

Aktuelles Urteil: Älterer Mietspiegel ist nicht grundsätzlich ungeeignet zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2023, Az. 49 C 299/22

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
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