Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von zuletzt 218,00 Euro auf nunmehr 250,70 Euro. Die Wohnung lag im 1. Obergeschoss eines Gebäudes, das vor Ende Dezember 1918 errichtet wurde. Die Klägerin hatte die Wohnung ohne Bad und ohne Sammelheizung an den Beklagten vermietet.
Aktuelles Urteil: Älterer Mietspiegel ist nicht grundsätzlich ungeeignet zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2023, Az. 49 C 299/22
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Dr. Jonas Müller
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