Geringfügige Verstöße gegen die getrennte Sammlung von Abfällen sind kein Kündigungsgrund
Entscheidung
Die Beklagte hatte im Oktober 2021 von der Klägerin eine Einzimmer-Wohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses in Hamburg gemietet. Im Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten:
„Es gilt eine Pflicht zur Mülltrennung durch den Gelben Sack sowie Altglas- und Papier-Container. Diese ist einzuhalten. Gelbe Säcke erhalten Sie unter …“
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Dr. Jonas Müller
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