Beendigung des Mietverhältnisses

Verjährungsbeginn durch Rückgabe der Mietsache

Mietverhältnisse enden oftmals im Streit oder ohne einvernehmlichen Rückgabetermin. Für den Vermieter bringt das rechtliche Schwierigkeiten und Risiken mit sich. Insbesondere die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten für Ansprüche bei Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sind schnell vorbei und der Fristbeginn oftmals unklar. In der Praxis wird dabei gerne mal übersehen, dass dabei das Vertragsende nicht entscheidend ist.

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Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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1. Der Rückerhalt der Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.

2. Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann.

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Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Verjährungsbeginn durch Rückgabe der Mietsache
Seite 47
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