Kommentar zum Urteil des BGH

Vermieter kann Kaution auch nach sechs Monaten noch aufrechnen

Der BGH hat sich zu einem seit langem bestehenden Streit geäußert: die Aufrechnung bei Rückforderung der Kaution – erst nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB. Von einigen Gerichten immer wieder abgelehnt, aber nun höchstrichterlich entschieden: Der Vermieter kann auch nach Verstreichen dieser Frist und damit nach der Verjährung aufrechnen. Das Ende von § 548 BGB und der kurzen Verjährung von Ansprüchen in der Praxis?

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Das Urteil: Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Aufrechnung von Schadenersatzforderungen durch den Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter seinen Anspruch nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ausgeübt hat.

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Nicolai Glaser

Nicolai Glaser
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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Artikel Vermieter kann Kaution auch nach sechs Monaten noch aufrechnen
Seite 42
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