Einbruch-/Diebstahlversicherung

Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach einem Einbruchsdiebstahl mehrfach aufgefordert, der Polizei eine Diebesgutliste vorzulegen und hat der Versicherungsnehmer dem nicht Folge geleistet, so folgt daraus nicht, dass die Versicherung nicht zahlen muß. Immerhin kann der Versicherungsnehmer das Vorlegen der Liste nachholen.
 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einer bei
der Beklagten zu den Bedingungen der VHB 74 bestehenden Hausrat-/Versicherung
wegen eines Einbruchsdiebstahls in seiner Wohnung vom 28. Februar
1996 geltend, bei dem ihm ein Schaden von rund 26.000,00 DM entstanden
ist.

Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens abgelehnt und dem
Kläger vorgeworfen, er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt, weil er ein Fenster der im Hochparterre gelegenen
Wohnung angeblich während seiner Abwesenheit auf "Kipp" habe
stehen lassen, und sich im übrigen auf Leistungsfreiheit wegen
einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, der keine Stehlgutliste
bei der Polizei abgeliefert hatte, berufen. Das Landgericht hat
die Beklagte zur Zahlung von 26.252,22 DM nebst Zinsen verurteilt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten,
die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt
und die Auffassung vertritt, die Geltendmachung der Klageforderung
sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bis heute
keine Stehlgutliste bei der Polizei vorgelegt und damit seine Verpflichtung
gemäß § 13 Nr. 1 a VHB 74 verletzt habe, obwohl er dazu
von der Beklagten mit Schreiben vom 15. 7., 8. 8. und 5. 9. 1996
aufgefordert worden sei. Der Kläger habe auch der Beklagten
die Stehlgutliste erst am 12. 4. 1996 und damit verspätet übermittelt.
Schließlich sei der Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß
§ 62 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, denn in den oben genannten Aufforderungen
der Stehlgutliste bei der Polizei liege eine Weisung im Sinne von
§ 62 VVG.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter
Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Schrieben
vom 28. April 1998 hat er sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft
die Schadensaufstellung ... als "Stehlgutliste" übersandt.

 

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger
steht wegen des unstreitigen Einbruchdiebstahls in seiner Wohnung
die vom Landgericht zugesprochene Versicherungsleistung für
die entwendeten Gegenstände gemäß den §§ 1, 49 VVG
zu.

1. Soweit die Beklagte die Schadensregulierung u.a. wegen
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
abgelehnt hat, hat sie in der Berufungsinstanz diesen Einwand nicht
weiter verfolgt. Insoweit kann es auch dahinstehen, ob ein Fenster
in der Wohnung des Klägers vor dem Einbruch in Kippstellung
war, was der Kläger bestreitet; denn dem Kläger als Versicherungsnehmer
kann selbst dann, wenn es so gewesen sein sollte, keine grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden, weil nicht er, sondern seine Ehefrau, die nicht
seine Repräsentantin war, vor dem Einbruchsdiebstahl am 28.
2. 1996 als Letzte die Wohnung verlassen hat.

2. Entgegen ihrer Auffassung ist die Beklagte auch nicht
wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 6 Abs.
3 VVG in Verbindung mit § 13 Nr. 1 a VHB 74 leistungsfrei, weil
der Kläger der Polizei nicht unverzüglich nach dem Einbruchdiebstahl,
sondern erst mit Schreiben vom 28. 4. 1998 eine "Stehlgutliste"
eingereicht hat.

Gemäß § 13 Nr. 1 a der VHB 74 ist ein Versicherungsnehmer
zwar verpflichtet, unverzüglich über etwa abhanden gekommene
Sachen der Polizeibehörde eine Aufstellung einzureichen. es
entspricht aber der gefestigten Rechtsprechung zu dieser Klausel,
dass ein Versäumnis insoweit durch Nachholung heilbar ist und
eine Verletzung dieser Obliegenheit folgenlos bleibt, wenn ihre
Erfüllung nachgeholt wird. Das fehlende Verzeichnis hat - ebenso
wie eine verspätete Anzeige des Einbruchs bei der Polizei -
nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers bis zur Nachholung
zur Folge (so u.a.: BGH VersR 1985, 557 und VersR 1984, 429). Da
der Kläger zwischenzeitlich der Polizei eine Stehlgutliste
eingereicht hat, wenn auch erst ca. 2 Jahre nach dem Versicherungsfall,
ist das Versäumnis nachgeholt, so dass sich die Beklagte auf
ein Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr berufen kann.

Es kann hier dahinstehen, ob in jedem Fall das Versäumnis
der unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste auch noch
nach mehreren Jahren nachholbar ist; denn dem Kläger kann die
Verzögerung des Einreichens der Stehlgutliste hier schon deshalb
nicht vorgeworfen werden, weil die Beklagte bereits mit Schreiben
vom 15. 7. 1996 die Regulierung abgelehnt hatte. Nach der endgültigen
Leistungsablehnung bestand für den Kläger aber keine Obliegenheitsgebundenheit
mehr (vgl. dazu Römer/Langheid, VVG, § 6 Rdnr. 21). Dies gilt
hier insbesondere deshalb, weil die Beklagte ihre Leistungsablehnung
u.a. auch auf einen Verstoß des Klägers gegen die Bestimmung
des § 13 Abs. 1 a VHB 74 gestützt und sich insoweit nicht etwa
nur auf ein zeitweises Leistungsverweigerungsrecht berufen hatte.
Für den Kläger war deshalb nicht erkennbar, dass er durch
Nachholung seines Versäumnisses mit Einreichung der Stehlgutliste
bei der Polizei das Regulierungsverhalten der Beklagten noch hätte
beeinflussen können.

3. Die Beklagte ist auch nicht deshalb leistungsfrei geworden,
weil der Kläger - wie sie meint - Weisungen nicht befolgt hatte
(§ 62 Abs. 2 VVG). Die Beklagte hat dem Kläger keine Weisungen
nach Eintritt des Versicherungsfalles erteilt. Sie hat ihn nicht
mit dem Schreiben vom 15. 7., 8. 8. und 15. 9. 1996 zur Einreichung
einer Stehlgutliste bei der Polizei aufgefordert und ihm damit eine
Weisung im Sinne von § 62 Abs. 1 VVG erteilt, sondern - wie aus
dem Inhalt der vorgenannten Schreiben deutlich hervorgeht - sich
auf den Standpunkt gestellt, sie sei wegen dieses Versäumnisses
von der Entschädigungspflicht befreit. Mit dieser Begründung
hat sie u.a. auch den Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung
zurückgewiesen.

Im übrigen war der Kläger auch nicht mehr gehalten, Weisungen
der Beklagten zu befolgen, nachdem diese mit Schreiben vom 15. 7.
1996 den Versicherungsvertrg gemäß § 24 VVG mit sofortiger
Wirkung gekündigt hatte.

Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 26.252,22 DM.
 

Gericht: OLG HAMM
Aktenzeichen: 20 U 29/98

Redaktion (allg.)

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