Feuerversicherung

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Wedeln vierjährige (hier: Zwillings-) Kinder unmittelbar am Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen, worauf der Feuer fängt und das ganze Haus abbrennt, so kann den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht angelastet werden, weil sie nicht damit rechnen mussten, dass die Aktion derart verheerende Folgen haben würde (zumal der Baum – hier am 2. Weihnachtsfeiertag – noch nicht ausgetrocknet war). Die Feuerversicherung des Hausbesitzers hat deshalb kein Regressanspruch gegen die Eltern (die hier Mieter waren), weil keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Dass deren private Haftpflichtversicherung Gebäudeschäden mit umfasste, führt zu keinem anderen Ergebnis (sie muss also nicht an Stelle ihrer Versicherung die Feuerversicherung entschädigen).

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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