Der Fall: In der Regel gehen Gerichte bei jüngeren Arbeitnehmern, die unmittelbar nach der Berufsausbildung im Hause der Eltern ein Zimmer bewohnen und gleichzeitig am Beschäftigungsort noch eine Unterkunft haben, nicht von einer doppelten Haushaltsführung aus. Es sei zu vermuten, dass es sich nicht um einen eigenen Hausstand handelt, heißt es meist. So war es auch hier. Eine Tochter bewohnte weiterhin ihr früheres Jugendzimmer und war offenkundig in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Am Arbeitsort besaß sie hingegen eine vollständig eingerichtete Wohnung. Außerdem sei sie ohne Unterbrechung seit ihrer Ausbildung bei den Eltern wohnhaft gewesen – ein Anzeichen dafür, dass keine Abnabelung stattfand. Das Urteil: Die Finanzrichter konnten keine doppelte Haushaltsführung erkennen. Sie verwiesen aber darauf, dass dies der Rechtsprechung zu Folge bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen Kindern durchaus anders sein könne. In dieser Konstellation sei dem Grundsatz nach eher anzunehmen, dass Tochter oder Sohn den Haushalt gleichberechtigt mit den Eltern führen.
Redaktion (allg.)
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