11. März 2010, 09:31 Uhr
Fragt ein Vermieter bei einem "hochbetagten" Mieter telefonisch nach, ob er mal "vorbeischauen" dürfe, und lässt er sich dann in der Wohnung eine Mieterhöhung unterschreiben, so ist er nicht "auf Bestellung" gekommen, sondern hat den Mieter "überrumpelt", mit der Folge, dass der Vertrag nach dem Haustürwiderrufgesetz gekündigt werden kann.
Redaktion (allg.)
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Artikel Haustürgeschäft
27.10.2025
Interview mit Mark Zimni, Immobilienverwaltung Führer & Brungs GmbH









