Im August 2013 wurde der Balkon der Mieter einer Wohnung von etwa 200 Wespen heimgesucht. Im Rollokasten hatte sich ein Wespenvolk angesiedelt und ein Nest gebaut. Die Mieter befürchteten eine Gefährdung des Kleinkindes und einer unter einer Allergie leidenden Mieterin. Die Mieter versuchten zunächst den Vermieter telefonisch zu erreichen. Nachdem dies scheiterte, beauftragten sie die Feuerwehr mit der Beseitigung des Wespennestes. Die dadurch entstanden Kosten verlangten sie vom Vermieter ersetzt.
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache
Das Amtsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn aufgrund der zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung durch das Wespennest habe dessen Beseitigung der Wiederherstellung des Bestands der Mietsache gedient.
Der Mieter konnte in der aktuellen Situation nicht absehen, ob es beim vorgefundenen Wespennest um eine Belästigung durch drei oder vier Wespen geht oder ob sich eventuell in den nächsten Stunden ein größerer Wespenschwarm auf seinen Balkon stürzt. Er durfte daher zur Gefahrenabwehr die Feuerwehr beauftragen, nachdem er den Vermieter telefonisch nicht erreicht hatte.
Quelle: Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
Urteil vom: 19. Februar 2014
Aktenzeichen: 13 C 2751/13
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