Ungebetene Mieter: Wespen

Im Sommer nerven Wespen, wenn Sie uns im Freien anfliegen und uns unsere Speisen madig machen. Wespen an Balkonen, im Dach oder in Nischen an der Fassade von Wohngebäuden können gefährlich für Menschen sein. Wer ist zuständig für die Entfernung eines Wespennestes? Was muss ein Vermieter beachten? Einige Urteile zu diesem Thema.

FOTO: PIXELIO/H.DAHLMANNS
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Gefahr im Verzug? Bei Insektenbefall bitte zunächst den Vermieter anrufen

Im August 2013 wurde der Balkon der Mieter einer Wohnung von etwa 200 Wespen heimgesucht. Im Rollokasten hatte sich ein Wespenvolk angesiedelt und ein Nest gebaut. Die Mieter befürchteten eine Gefährdung des Kleinkindes und einer unter einer Allergie leidenden Mieterin. Die Mieter versuchten zunächst den Vermieter telefonisch zu erreichen. Nachdem dies scheiterte, beauftragten sie die Feuerwehr mit der Beseitigung des Wespennestes. Die dadurch entstanden Kosten verlangten sie vom Vermieter ersetzt.

Wiederherstellung des Bestands der Mietsache

Das Amtsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn aufgrund der zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung durch das Wespennest habe dessen Beseitigung der Wiederherstellung des Bestands der Mietsache gedient.

Der Mieter konnte in der aktuellen Situation nicht absehen, ob es beim vorgefundenen Wespennest um eine Belästigung durch drei oder vier Wespen geht oder ob sich eventuell in den nächsten Stunden ein größerer Wespenschwarm auf seinen Balkon stürzt. Er durfte daher zur Gefahrenabwehr die Feuerwehr beauftragen, nachdem er den Vermieter telefonisch nicht erreicht hatte. Urteil vom: 19. Februar 2014, Aktenzeichen: 13 C 2751/13

Quelle: Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

siehe auch:

Amtsgericht Bremen, AZ: 25 C 0118/01, 25 C 118/01 - Ist eine Ungezieferbeseitigung notwendig, muss der Mieter den Vermieter dazu auffordern diese durchführen zu lassen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, so dass der Mieter in Eigeninitiative einen Fachbetrieb beauftragen muss, kann er die Aufwendungen hierfür vom Vermieter zurückfordern.

Wespen in und an Gebäuden? Wer ist zuständig?

Können Plagegeister am Esstisch gerade so noch toleriert werden, kann ein ganzes Wespennest echt nerven oder sogar für Allergiker gefährlich sein. Die Schlaf- und Brutstätten der Insekten entstehen an trockenen und abgedunkelten Orten. In der freien Natur ist dies oft ein hohler Baumstamm, in Wohnbereichen entsteht ein Wespennest vielleicht unter einer Bank auf dem Balkon, in leerstehenden Gießkannen, in selten genutzten Abstellräumen oder einem Rollladenkasten. Deshalb sollten Löcher, Spalten und Zwischenräume in der Gebäudehülle abgedichtet werden.

Umsiedeln  oder bekämpfen?

Im Grunde sind Wespen nicht angriffslustig. Andrererseits möchten Mieter oft nicht ihre Wohnumgebung mit den Tierchen teilen. Jetzt stellt sich die Frage: Umsiedeln  oder bekämpfen? 

Auf jeden Fall sollte mit der Entfernung und Umsiedlung eines Wespennestes eine spezialisierte Firma beauftragt werden. Der Vermieter sollte einen Kammerjäger oder eine Schädlingsbekämpfungsfirma kontaktieren.

Vor Auftragserteilung sollte der Vermieter darauf hinweisen, dass die Insekten nach der Entfernung nicht getötet, sondern wieder ausgesetzt werden sollen. Für diesen Fall sollten sich Vermieter an eine Naturschutzorganisation oder einen Imker wenden.

Bei Mietwohnungen ist in der Regel die Verwaltung, der Eigentümer oder der Hauswart für die Wespen-Entfernung zuständig.

Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, sollte der Wohneigentümer prüfen, ob ihre Wohngebäudeversicherung die Kosten hierfür übernimmt.

Diese Urteile zum Thema Schädlingsbekämpung und Kosten sollten Vermieter kennen:

Kosten, die einem Vermieter für die akute Schädlingsbekämpfung- auch für die Entfernung eines Wespennestes - entstehen, darf er nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. In diesem Fall sind sie als Instandhaltungs- bzw. Mängelbeseitigungskosten von ihm selbst zu tragen.

Schädlingsbekämpfungskosten können als Betriebskosten nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie für regelmäßige prophylaktische Maßnahmen entstehen. Amtsgericht Hamburg, AZ: 45 C 35/01

Klauseln im Mietvertrag, wonach der Mieter die Räume auf seine Kosten von Schädlingen freizuhalten hat, sind unwirksam. Amtsgericht Bonn, AZ: 6 C 277/84

Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Schädlingsbefall verursacht. Landgericht München, I 20 S 19147/00 WM 2001, 245

Wann wurden die ungebetenen Gäste zum ersten Mal entdeckt? Woher kam das Ungeziefer? Die Umstände eines Befalls können häufig nicht (mehr) geklärt werden. Wenn strittig ist, wo die Ursache liegt, muss zunächst der Vermieter mit einem Gutachten nachweisen, dass keine baulichen Mängel vorliegen, durch die die Schädlinge eindringen. Gelingt ihm das, muss seinerseits der Mieter nachweisen, dass er den Schädlingsbefall nicht verursacht hat. Landgericht Hamburg, AZ: 307 S 17/00 

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