Miet- und WEG-Recht

Eine Garage ist kein Abstellraum

In Miet- und Eigentumswohnungen gibt es häufig wenig Abstellflächen. Da scheint sich die Garage als Stauraum für Möbel oder Hausrat anzubieten. Doch Vorsicht: Kartons statt PKW könnte eine rechtlich unzulässige Nutzungsänderung darstellen. 

Eine „Messi-Garage“ kann in Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietshäusern zum Konfliktfall werden. Bildquelle: lunamarina/stock.adobe.com
Eine „Messi-Garage“ kann in Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietshäusern zum Konfliktfall werden. Bildquelle: lunamarina/stock.adobe.com

Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die strikte Zweckbindung von Garagen und Stellplätzen. Wer sie dauerhaft als Lager nutzt, riskiert bauordnungsrechtliche Maßnahmen, Zwangsgelder oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD: „Wir empfehlen daher, die Genehmigungslage sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sorgfältig zu prüfen und Eigentümer wie Mieter frühzeitig zu sensibilisieren.“

Baurechtliche Zweckbindung ernst nehmen

Mit Urteil vom 26. Juni 2025 (8 K 6166/24) hat das Verwaltungsgericht Köln klargestellt, dass eine Garage, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt ist, nicht ohne Weiteres als Lager genutzt werden darf. Eine Lagernutzung ist eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig sein kann. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf das Gesamtbild an. Einzelne Gegenstände sind erlaubt, solange der Charakter als Stellplatz gewahrt bleibt. Ein wesentliches Indiz ist, ob ein Fahrzeug tatsächlich noch eingestellt werden kann. Ist dies faktisch nicht mehr möglich, darf die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen und dies mit Zwangsmitteln durchsetzen.

„Viele Eigentümer unterschätzen die baurechtliche Dimension. Eine Garage ist kein zusätzlicher Abstellraum, sondern Teil der genehmigten Stellplatzkonzeption“, betont Annett Engel-Lindner vom IVD. „Wer die Nutzung dauerhaft ändert, bewegt sich schnell im Bereich einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung.“

Im WEG-Recht ist die Linie eindeutig

Auch im Wohnungseigentumsrecht ist die Linie eindeutig. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 28. Juli 2023 (980a C 10/23 WEG) entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz nicht regelmäßig als Lagerfläche genutzt werden darf. Das Aufstellen von Schränken, Regalen oder größeren Boxen kann gegen die Zweckbestimmung und Regelungen der Gemeinschaftsordnung verstoßen. Die Gemeinschaft ist in solchen Fällen berechtigt, Unterlassung zu verlangen. Bei fortgesetzten Verstößen können Ordnungsmittel verhängt werden. Gerade in dicht belegten Tiefgaragen spielen zudem brandschutzrechtliche Aspekte eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Verwalter und Eigentümergemeinschaften sollten die Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung konsequent anwenden und Verstöße dokumentieren, so der Ratschlag des IVD. Eine klare Kommunikation schaffe Transparenz und helfe, Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.

Quelle: IVD
 

Redaktion (allg.)

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