Schuhschränke, Blumenkübel, Fahrräder vor der Wohnungstür?

Treppenhaus ist keine Rumpelkammer

Wer regelmäßig auf dem Weg zu seiner Wohnung im Hausflur oder Treppenhaus einen Hindernisparcours über Blumentöpfe, Rollatoren, Fahrräder, Postsendungen, Kinderwagen und Schuhfelder absolvieren muss, der stellt sich irgendwann die Frage, ob er sich damit abfinden muss oder nicht. Dabei ist der Streit um das Treppenhaus sehr facettenreich.

Flure und Treppenhäuser – selbst großzügig bemessen – sind aus Gründen der Verkehrssicherung frei zu halten von persönlichen Habseligkeiten. FOTO: ADOBESTOCK/Peshkova
Flure und Treppenhäuser – selbst großzügig bemessen – sind aus Gründen der Verkehrssicherung frei zu halten von persönlichen Habseligkeiten. FOTO: ADOBESTOCK/Peshkova

Die Nutzung des Treppenhauses und des Hausflurs unterliegt Einschränkungen, da diese als sogenannte Gemeinschaftsflächen von allen Bewohnern genutzt werden. Als Faustregel gilt: Das Treppenhaus hat den Zweck, den Bewohnern den Zugang zu ihren Wohnungen zu ermöglichen. Wird das Treppenhaus zu anderen Zwecken benutzt, darf das die übrigen Bewohner weder beinträchtigen noch stören.

Vermieter hat Verkehrssicherungspflicht

Auch aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen die Flucht- und Rettungswege frei bleiben. Deshalb ist auch die Lagerung von brennbarem Material grundsätzlich verboten. Darüber hinaus trifft den Vermieter gegenüber Mietern eine Verkehrssicherungspflicht. Danach muss er auch dafür sorgen, dass die Mieter im Treppenhaus und im Hausflur keinen Gefahren ausgesetzt sind.

Mietvertrag, Hausordnung und Gemeinschaftsordnung beachten

Zudem kann der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft bestimmen, was im Treppenhaus zulässig ist. So finden sich üblicherweise in der Hausordnung bzw. in der Gemeinschaftsordnung Regeln zur Nutzung von Treppenhaus und Hausflur. Im Streitfall sollten Mieter wie Vermieter daher zuerst Mietvertrag, Hausordnung bzw. die Gemeinschaftsordnung durchsehen.

Üblicherweise wird durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag oder in der Hausordnung bzw. Gemeinschaftsordnung das Aufstellen von Gegenständen wie Topfpflanzen oder Kisten im Treppenhaus untersagt. Damit scheidet in den meisten Fällen die Nutzung als Gewächshaus oder Lager aus. Insbesondere Möbel wie Schuhschränke, Kommoden oder Garderoben können grundsätzlich untersagt werden. Wer sie aufstellen möchte, sollte erst die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bzw. des Vermieters einholen.

Garderobe, Schuhschrank, Blumentöpfe

Aber auch ohne Regelung müssen es die Miteigentümer nicht hinnehmen, wenn einer von ihnen das Treppenhaus zu seiner privaten Garderobe umgestaltet. Das muss die Eigentümergemeinschaft erst genehmigen (OLG München, Beschluss v. 15. 03. 2006, Az.: 34 Wx 160/05).

Auch für Mieter gilt, dass sie selbst das Aufstellen kleiner Blumentöpfe mit dem Vermieter absprechen müssen (AG Münster, Urteil v. 31. 07. 2008, Az.: 38 C 1858/08). Stolperfallen wie Schneeschieber oder Besen sollte jeder vermeiden. Allerdings kann die Nutzung des Treppenhauses durch den Mieter, wenn das den Durchgang bzw. Fluchtweg nicht versperrt und auch sonst keine Belästigungen drohen, erlaubt sein, wie beispielsweise durch ein kleines Schuhschränkchen (AG Herne, Urteil v. 11. 07. 2013, Az.: 20 C 67/13).

Hat der Vermieter über viele Jahre eine unerlaubte Nutzung geduldet, indem er zum Beispiel vom Mieter aufgestellte Möbel nicht beanstandete, gilt diese Nutzung als genehmigt (AG Köln, Urteil v. 15. 02. 2001, Az.: 222 C 426/00). << siehe auch "Gerümpel in und vor Mietwohnung rechtfertigt keine Kündigung", AG Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20.

Abstellen von Schuhen

Bei schlechtem Wetter ist es üblich und daher auch für Wohnungseigentümer erlaubt, die Schuhe auf dem Abstreifer abzustellen – allerdings nur vorübergehend. (OLG Hamm, 20. 04. 1988, Az.: 15 W 168/88 u. 169/88). Es ist auch nicht zulässig, das Abstellen von Schuhen generell zu verbieten. Solche Klauseln sind unverhältnismäßig und daher unwirksam, insbesondere wenn auch das Abstellen von Schuhen im Türrahmen untersagt wird (AG Lünen, Beschluss v. 07. 09. 2001, Az.: 22 II 264/00). Das bedeutet aber nicht, dass man den Flur oder das Treppenhaus als Lagerplatz für die Schuhsammlung verwenden darf.

Bilder, Poster, Plakate

Die Wände sind ebenfalls tabu. Auch Bilder, Poster oder Plakate sollten Mieter bzw. Wohnungseigentümer somit nur nach Zustimmung des Vermieters oder der Hauseigentümergemeinschaft aufhängen. Andererseits sind Warnschilder nicht unbedingt nötig, wenn das Treppenhaus nass gewischt wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07. 11. 2014, Az.: I-24 U 155/14).

Ein von allen Bewohnern nutzbarer Schirmständer kann bei kleinen Wohnanlagen zulässig sein (BayObLG, Beschluss v. 07. 04. 1993, Az.: 2Z BR 9/93). Allerdings darf dieser im Falle eines Brandes Bewohner, die schnellstmöglich an den Wänden eines Treppenhauses entlang zum Ausgang fliehen, nicht behindern oder gar zur Stolperfalle werden (OVG Münster, Beschluss v. 15. 04. 2009, Az.: 10 B 304/09).

Kleine Dekorationen sind erlaubt

Erlaubt sind schlichte und vorübergehende Dekorationen für besondere Anlässe wie zu Ostern oder Weihnachten. Sie bedürfen keiner Zustimmung. Voraussetzung ist aber, dass sie nur während der Feiertage an der Wohnungstür hängen, niemanden stören und ausreichend Platz bleibt. Erlaubt sind außerdem ganzjährige Dekorationen für Mieter, wenn diese nicht über den Türrahmen hinausreichen, neutral und unauffällig sind (LG Hamburg, Urteil v. 07. 05. 2015, Az.: 333 S 11/15).

Selbst bei einem generellen Deko-Verbot einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen Bewohner kleine Dekorationen an der Wohnungstür aufhängen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 10. 10. 1989, Az.: 25 T 500/89).

Rollator und Rollstuhl

Gehhilfen wie Rollatoren und Rollstühle dürfen Menschen, die wie Kranke und Behinderte darauf angewiesen sind, auch trotz Verbot abstellen. Allerdings muss ausreichend Platz vorhanden sein. Dabei genügt es, wenn sich die Rollstühle und Rollatoren im Notfall oder beim Transport sperriger Gegenstände im Treppenhaus wegschieben lassen. (AG Hannover, Urteil v. 13. 05. 2005, Az.: 503 C 3987/05).

Kinderwagen

Kinderwagen dürfen auch tagsüber im Flur abgestellt werden, wenn kein Aufzug vorhanden ist beziehungsweise der Kinderwagen in den Aufzug nicht hineinpasst und ansonsten der Kinderwagen über viele Treppen in die Wohnung oder in den Abstellraum gebracht werden müsste. Allerdings muss spätestens abends der Kinderwagen weggeräumt sein (OLG Hamm, Beschluss v. 03. 07. 2001, Az.: 15 W 444/00).

Existiert keine Regelung und werden die Durchgänge nur geringfügig behindert, darf der Kinderwagen auch durchgängig im Hausflur stehen bleiben (AG Hameln, Beschluss v. 29. 03. 2004, Az.: 12 II 12/04 WEG). Allerdings darf der Kinderwagen nicht im Treppenhaus am Geländer angekettet werden (LG Berlin, Urteil v. 15. 09. 2009, Az.: 63 S 487/08).

Fahrrad, Rennrad und Mountainbike

Für alle Räder gilt: Wenn nichts geregelt ist, dürfen Fahrräder genauso wie Gehhilfen und Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrrädern kann aber vertraglich untersagt werden (LG Hannover, Urteil v. 17. 10. 2005, Az.: 20 S 39/05). Ein besonders wertvolles Rad darf aber auch ohne Erlaubnis in die Wohnung mitgenommen werden, da die Unterbringung in einem allgemein zugänglichen Raum nicht zugemutet werden kann (AG Münster, Urteil vom 02. 06. 1993, Az.: 7 C 127/93). Fahrradanhänger dürfen auch im Hof abgestellt werden, wenn es keine andere Abstellmöglichkeit gibt, die zumutbar ist (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 12. 12. 2005, Az.: 6 C 430/05).

Rauchen und Dampfen im Treppenhaus

Wenn das Treppenhaus als Raucherzimmer genutzt wird, muss das nicht hingenommen werden. Auch ist es nicht ausreichend, wenn im Treppenhaus am geöffneten Fenster geraucht wird (AG Hannover, Urteil v. 31. 01. 2000, Az.: 70 II 414/99). Das heißt, Rauchen ist im Treppenhaus verboten. (AG Bonn, Urteil v. 09. 03. 1999, Az.: 6 C 510/98). Und für Liebhaber der E-Zigarette gilt nach wie vor: Dampfen ist nicht rauchen. Das heißt, dass die Rechtsprechung bezüglich des Rauchens nicht auf das Dampfen übertragen werden kann. Gerichtliche Entscheidungen stehen noch aus.

Post und Päckchen

Werden Päckchen oder Kataloge, die nicht in den Briefkasten passen, im Hausflur abglegt, ist das zulässig, solange sich keine Berge türmen und die Post alsbald mitgenommen wird. Ein Verbot der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht zulässig (BGH, Urteil v. 10. 11. 2006, Az.: V ZR 46/06). Auch dürfen sich Mieter die Zeitung direkt an die Wohnungstür zustellen lassen, auch wenn dadurch mehr Schmutz im Treppenhaus anfällt (AG München, Urteil v. 26. 06. 1986, Az.: 23 C 2479/86).

Gerüche und Raumsprays

Kochgerüche im normalen Umfang müssen im Treppenhaus geduldet werden und berechtigen nicht zur Mietminderung (LG Essen, Urteil v. 23. 09. 1999, Az.: 10 S 491/98). Kochen, Braten und Backen ist als sozialtypisches Verhalten hinzunehmen. Dies gilt auch für die Verwendung von Knoblauch und anderen geruchsintensiven Zutaten (AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 21. 09. 1992, Az.: 643 C 230/92).

Wer als Wohnungseigentümer gegen Mief und Gestank mit einem Raumspray zur Selbsthilfe greift, darf den Kampf dagegen aber nicht auf das Treppenhaus ausdehnen: Denn die Verwendung eines Raumsprays im Treppenhaus stellt eine bestimmungswidrige Nutzung dar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16. 05. 2003, Az.: I-3 Wx 98/03).

Autor: Ferdinand Mang, Rechtsanwalt (Syndikus) und Redakteur bei anwalt.de

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