Streit zwischen Vermietendem und Mieter:innen gibt es beispielsweise über die Kosten für die Treppenhausreinigung, die Pflege von Außenanlagen oder sonstige Sonderreinigungen – überall dort, wo die Umlagefähigkeit nicht eindeutig geklärt ist.
Das sind umlagefähige Reinigungsarbeiten
Neben der Treppenhausreinigung gibt es noch weitere Bereiche, für die regelmäßige Reinigungskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Reinigung der allgemeinen Pflege des Gebäudes dient und die Kosten im Mietvertrag als Betriebskosten festgelegt sind.
Hausflurreinigung und Reinigung von Gemeinschaftsräumen
Gemeinschaftlich genutzte Flächen wie Hausflure, Eingangsbereiche und Gemeinschaftsräume müssen regelmäßig gereinigt werden, insbesondere in größeren Wohnanlagen oder Wohnheimen. Die Kosten für diese Reinigungsarbeiten sind umlagefähig, wenn sie in festgelegten Intervallen durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Das Fegen und Wischen von Hausfluren
- Das Säubern von Hauseingängen und Briefkastenanlagen
- Die Reinigung von gemeinsam genutzten Räumen, wie zum Beispiel einer Gemeinschaftsküche, einer Dachterrasse, die Waschküche, einem Aufenthaltsraum
Hierbei können sowohl die Arbeitskosten der Reinigungsfirma als auch die Kosten für Reinigungsmaterialien umgelegt werden, sofern sie Bestandteil der regelmäßigen Reinigung sind.
Fenster- und Glasflächenreinigung
Die Reinigung von Fenstern und Glasflächen ist eine weitere Position, die oft in Betriebskostenabrechnungen auftaucht. Allerdings gibt es hierbei eine klare Abgrenzung:
✅ Umlagefähig sind:
- Fenster und Glasflächen in Treppenhäusern, Kellerbereichen oder Eingangsbereichen
- Glasgeländer in gemeinschaftlichen Bereichen
- Reinigung von verglasten Hauseingangstüren
❌ Nicht umlagefähig sind:
- Fenster innerhalb von Mietwohnungen – hier sind die Mieter selbst verantwortlich
- Fenster, die nicht regelmäßig, sondern nur bei Bedarf geputzt werden
Es ist also wichtig zu prüfen, welche Fenster genau gereinigt wurden und ob diese tatsächlich zur Gemeinschaftsnutzung gehören.
Reinigung von Außenanlagen und Gehwegen
Auch die Pflege und Reinigung von Außenanlagen kann als regelmäßige Betriebskosten abgerechnet werden. Hierzu zählen vor allem:
- Das Entfernen von Laub, Schmutz und Unrat auf Gehwegen und Hofflächen
- Die Reinigung von Stellplätzen, Garagenzufahrten oder Müllplätzen
- Maßnahmen zur Winterdienst-Pflicht, z. B. Schneeräumung und Streudienst
Diese Arbeiten fallen in den Bereich der Gebäudepflege und können als wiederkehrende Reinigungsmaßnahmen umlagefähig sein. Nicht umlagefähig sind jedoch einmalige Sonderreinigungen, etwa nach einem Unwetter oder bei starken Verschmutzungen durch Bauarbeiten.
Checkliste: Sind die Reinigungskosten umlagefähig?
Ja, wenn:
✅ Die Reinigung regelmäßig erfolgt (z. B. Treppenhaus wöchentlich, Gehwege monatlich)
✅ Die Flächen gemeinschaftlich genutzt werden (z. B. Eingangsbereich, Hof, Fahrstuhl)
✅ Die Kosten in der Betriebskostenabrechnung klar ausgewiesen sind
Nein, wenn:
❌ Die Reinigung nur gelegentlich oder als Sondermaßnahme erfolgt
❌ Baustaub, Müll oder Vandalismusschäden entfernt werden müssen
❌ Es sich um Fenster oder Bereiche handelt, die von den Mietern privat genutzt werden
Fazit
Die Umlage von Reinigungskosten auf Mieter ist nur zulässig, wenn sie regelmäßig anfallen und sich auf gemeinschaftlich genutzte Flächen beziehen. Treppenhausreinigung, Pflege der Außenanlagen oder Winterdienst sind typische umlagefähige Posten – nicht jedoch einmalige Sonderreinigungen oder die Fenster innerhalb einer Mietwohnung. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten die Abrechnung genau prüfen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und rechtssichere Lösungen zu finden.
Quelle: Fritz Gehrmann, Servimonda Gebäudemanagement
Martina Eisinger
