Eine Wohnungseigentümerin platzierte an verschiedenen Stellen im Treppenhaus Blumentöpfe und andere kleinere Dekorationsgegenstände. Den Mitbewohnern behagte das nicht, sie forderten eine Entfernung des eigenmächtig angebrachten Schmucks.
Die Hausordnung traf in dieser Hinsicht keine eindeutige Regelung, am Ende mussten sich zwei Gerichtsinstanzen damit befassen. Das Urteil: Es handle sich um „ein sozialadäquates Verhalten“, wenn jemand für ein wenig Grün im Treppenhaus sorge, befanden die Zivilrichter am Landgericht. Hier liege alles im Rahmen des Üblichen, zumal auch keine anstößigen Objekte gezeigt oder Rettungswege verengt würden. Den anderen Eigentümern bleibe es unbenommen, selbst ebenfalls Pflanzen aufzustellen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. 03. 2019, Az.: 2-13 S 94/18
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Redaktion (allg.)
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