Hausordnung: Pflicht zum Absperren der Haustür

In einem Mehrparteienhaus können die Bewohner des Erdgeschosses per Hausordnung verpflichtet werden, am Abend die Eingangstüre zuzusperren.

1167
Bild: Hans12/stock.adobe.com
Bild: Hans12/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Unter der Überschrift „Schutz des Hauses“ wurde den Erdgeschossmietern in der Hausordnung das spätabendliche Versperren der nach außen führenden Türen auferlegt. Konkret bedeutete das, dass sich die Mieter im Sommer spätestens um 22 Uhr und im Winter eine Stunde früher auf dem Weg machen sollten, um die Haustür abzuschließen. Trotz des geringen zeitlichen Aufwands empfanden das einige Mieter als ungerecht. Sie sahen nicht ein, warum ausgerechnet sie eine Zusatzverpflichtung übernehmen sollten, andere Bewohner des Hauses aber nicht. Die Kläger sahen darin eine unangemessene Benachteiligung.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Richter schätzten den Aufwand für das Abschließen der Haustür als gering ein. Diese Verpflichtung sei mit einer minimalen zeitlichen Belastung verbunden. Auch sei ein solcher Passus nicht so ungewöhnlich, dass ein Mieter in einer Hausordnung damit nicht habe rechnen müssen. Die Klausel könne also aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Und schließlich gebe es viele Erdgeschossmieter in vergleichbarer Situation, die selbst ohne ausdrückliche Regelung aus Sicherheitsgründen abends die Haustüren zusperrten.

Die in der Hausordnung unter der Überschrift "Schutz des Hauses" geregelte Verpflichtung der Erdgeschossmieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit abzuschließen, hält einer Klauselprüfung nach §§ 305ff. BGB stand. Die Regelung sei nicht überraschend i. S. v. § 305c BGB, so das Landgericht Köln in seinem Urteil. Solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild im Kontext der Gesamtregelung, die sich aus der Dauernutzungsvereinbarung und der Hausordnung zusammensetze.

Der Regelungsort sei im Abschnitt "Schutz des Hauses" der Hausordnung vom Regelungsaufbau her stimmig; die Auffindbarkeit der Regelung sei gewährleistet. Hieran ändere - schon im Hinblick auf die überschaubare Gesamtlänge der Hausordnung - nichts, dass die Regelung nicht eigens durch eine (Zwischen-)überschrift ausgewiesen sei. Die Regelung sei schließlich auch dem Inhalt nach nicht so ungewöhnlich, dass der Mieter hiermit im Rahmen einer Hausordnung nicht rechnen müsse.

Die Regelung benachteilige den Mieter nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB. Zwar würden die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535ff. BGB) keine Pflicht des Mieters zum Abschließen der Haustür vorsehen, so dass die Klausel von der dispositiven Gesetzeslage zum Nachteil des Mieters abweiche. Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters spreche jedoch entscheidend die geringe Arbeits- und sonstige Belastung, die mit der Verpflichtung einhergehe. Insbesondere sei die Verpflichtung nicht mit einem nennenswerten Haftungsrisiko verbunden. Hinzu komme, dass viele Mieter bereits im eigenen Sicherheitsinteresse - d. h. auch ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung - so vorgehen würden wie in der Hausordnung vorgeschrieben.

Die Regelung in der Hausordnung sei auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Brandschutzvorschriften §§ 17 Abs. 3, 37 BauO NW das nächtliche Abschließen von Haustüren untersagen, wäre § 134 BGB bei einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht anwendbar. Die Überwachung dieser Vorschriften obliege den Baubehörden, die etwaigen Verboten durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen Nachdruck verleihen können. Daneben hat die zivilrechtliche Nichtigkeit keinen Platz (BGH, NJW 1980, 775; OLG Hamm, FGPrax 2001, 226).

Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Vermieter und Mieter ist die alljährliche Betriebskostenabrechnung. Hier werden von den Vermietern häufig schon bei der Gestaltung kleine, aber oft folgenschwere Fehler gemacht. Die Erfahrung zeigt, dass oft ein...

Gericht: Landgericht Köln
Aktenzeichen: 1 S 201/12
Urteil vom: 25.07.2013

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Hausordnung: Pflicht zum Absperren der Haustür
29.1.2025
Installation von Wärmepumpen auf Flachdächern
Wer in einer dicht bebauten Umgebung eine Heizungserneuerung oder einen Neubau plant und dabei auf eine Wärmepumpe setzen möchte, muss entscheiden: Wohin mit dem Gerät? Das Flachdach als Standort ist...
10.6.2024
Heizen, Warmwasser, Lüften
Für die Dekarbonisierung älterer Mehrparteienhäuser muss nicht immer eine zentrale Wärmepumpe eingesetzt werden. Je nach Objekt kann es sinnvoll sein, in jeder Wohnung eine Wärmepumpe arbeiten zu...
29.1.2025
Ausbau der Photovoltaik 2024
Solaranlagen deckten 2024 rund 14 Prozent des Stromverbrauchs in Deutschland. Dank mehr als einer Million neu registrierter PV-Anlagen überschritt die Gesamtleistung aller Systeme die 100-Gigawatt...
29.1.2025
Erkennbare Perspektive
Die WBG Lünen hat Deutschlands erstes öffentlich gefördertes Mehrparteienhaus im 3D-Druckverfahren bauen lassen. Für diese „Innovation der Bauwirtschaft“ zahlt das Land NRW einen Zuschuss von 400.000...
4.9.2023
Großes Energiesprong-Projekt der LEG in Mönchengladbach
Die weitgehende Dekarbonisierung der Energieerzeugung in 19 Mehrparteienhäusern aus den 1950er-Jahren ist das Ziel eines Projektes der seriellen Sanierung, das die LEG in Mönchengladbach realisiert...
6.11.2024
Nachverdichtung der anderen Art
Im Ruhrgebiet wurde die katholische Saalkirche St. Marien profaniert und mittels vorproduzierter Holzbauelemente in ein Mehrparteiengebäude mit zwölf Wohneinheiten umgebaut.