Keine Eigenheimzulage
Aus dem Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 24. Februar 1998 erwarb die Antragstellerin eine Eigentumswohnung in A zu Anschaffungskosten von insgesamt 248.960,27 DM.
Mit Antrag vom 25. Januar 1999 machte die Antragstellerin Eigenheimzulage geltend und gab an, dass sie die Wohnung ihrer Mutter unentgeltlich überlasse. Dem Antrag beigefügt war u. a. die Anmeldung der Mutter bei der Meldebehörde über den Einzug zum 30. November 1998.
Mit Bescheid vom 18. März 1999 wurde die Eigenheimzulage auf je 4.000,- DM für die Jahre 1998 - 2005 festgesetzt. Der Bescheid wurde am 21. Juli 2000 aufgrund der Geburt des zweiten Kindes der Antragstellerin dahin geändert, dass die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 - 2005 auf jeweils 5.500,- DM festgesetzt wurde. Wegen der Geburt des dritten Kindes der Antragstellerin wurde die Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2005 mit Bescheid vom 08. März 2002 auf 7.000,- DM jeweils erhöht. Die den betreffenden Bescheiden beigefügten Vorbehalte der Nachprüfung hob der Antragsgegner am 14. März 2005 auf.
Infolge einer Anzeige von „B“ dem früheren Lebensgefährten der Mutter der Antragstellerin, kam es zu Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes ... gegen die Antragstellerin. In dem daraufhin ergangenen steuerlichen Kurzbericht vom 14. Mai 2008 wurde festgestellt, dass die streitige Wohnung an die Mutter und den Anzeigenerstatter entgeltlich vermietet worden sei. Die Miete sei auf Wunsch der Antragstellerin nicht auf ihr Konto, sondern auf das Konto der Lebenspartnerin des Bruders der Antragstellerin überwiesen worden.
Aufgrund dieser Feststellungen hob der Antragsgegner mit Bescheiden vom 08. Juli 2008 (betreffend Eigenheimzulage ab 2001), 11. Juli 2008 (hinsichtlich der Eigenheimzulage für 2000) und vom 16. Juli 2008 (bezüglich Eigenheimzulage 1998 und 1999) die Festsetzungen der Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - auf. Dagegen erhob die Antragstellerin Einsprüche, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Nach Einreichung des Antrages vom 03. November 2008 auf Aussetzung der Vollziehung der inzwischen vom Antragsgegner erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Oktober 2008 sowie der dem zugrunde liegenden Steuerbescheide erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt ..., mit Schreiben vom 26. November 2008 u. a., dass der "Geldfluss der Mutter an die Tochter ... lediglich zur Unterstützung zum einen bei der Kredittilgung, zum anderen als Unterstützung für X und ihre drei Kinder" und "nicht als Gegenleistung für das Wohnrecht" erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 hat die Antragstellerin das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung angerufen unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner weiter vollstrecke, ohne die Einsprüche gegen die "Rückforderungsbescheide" zu bearbeiten.
Aus den Entscheidungsgründen
I. ...
II. Eine unentgeltliche Überlassung der streitigen Wohnung an die Mutter liegt offensichtlich nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteile vom 24. Oktober 2007, IX B 122/07) ist unentgeltlich i. S. des § 4 S. 2 Eigenheimzulagegesetz eine Wohnungsüberlassung nur dann, wenn sie ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe erfolgt. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Erforderlich ist, dass der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil im wirtschaftlichen (Veranlassung-) Zusammenhang (gerade) mit der Wohnungsüberlassung steht.
An einer voll unentgeltlichen Überlassung der streitigen Wohnung fehlt es hier, da die betreffenden Unterstützungsleistungen nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin auch zur Tilgung des für den Wohnungskauf aufgenommenen Kredites verwandt worden sind. Da die Antragstellerin den Kredit allein nicht abzahlen konnte, steht die finanzielle Unterstützung der Mutter bei der Zahlung der Schuldzinsen im wirtschaftlichen (Veranlassungs-) Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung. Im Falle der Nichtentrichtung der Kreditraten musste die Antragstellerin nämlich mit der Zwangsversteigerung der Wohnung rechnen mit der Folge, dass die Mutter die Wohnung hätte räumen müssen. Danach ist die - auch nur teilweise - Unterstützung im Rahmen der Kreditabzahlung notwendig auf die Überlassung der Wohnung bezogen. Die finanzielle Hilfe bei den Schuldzinszahlungen war zwangsläufig die Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung, denn ein anderer Zweck ist insoweit aufgrund der Nutzung des betreffenden Objektes durch die Mutter nicht denkbar.
Darüber hinaus folgt aus den Zahlungen der Mutter an die Lebensgefährtin des Bruders der Antragstellerin, dass die finanzielle Unterstützung gegenüber Dritten verheimlicht werden sollte. Geldzahlungen einer Mutter für die Tochter und minderjährige Enkelkinder erfolgen, wenn nichts verschleiert werden soll, unmittelbar an die Tochter. Der behauptete Rat des Vermögensberaters, die finanziellen Zuwendungen der Mutter an die Lebenspartnerin des Bruders der Antragstellerin zunächst zu leisten, um nicht den Eindruck von Mietzahlungen zu erwecken, ist abwegig, da eine eindeutige Bestimmung bei der (jeweiligen) Leistungserbringung einen derartigen Anschein vermieden hätte. Außerdem ist nach den Angaben des Antragsgegners zur Höhe der Einnahmen der Antragstellerin in den Streitjahren und dem Hinweis auf Unterhaltsverpflichtungen des Vaters der drei Kinder der Antragstellerin eine nur persönliche, von der Kreditzahlung völlig losgelöste Unterstützung nicht vorstellbar und stünde im Widerspruch zum eigenen Vorbringen der Antragstellerin (s. o.). Jedenfalls indiziert der fragliche Zahlungsumweg die Annahme, dass die Antragstellerin einen Subventionsbetrug i. S. des § 264 Strafgesetzbuch begangen hat, indem sie dem damals zuständigen Finanzamt ... über subventionserhebliche Tatsachen - finanzielle Unterstützung durch die Mutter auch für die Kreditabzahlung - unvollständige Angaben gemacht hat, die für sie vorteilhaft waren.
Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der betreffenden Eigenheimzulagefestsetzungen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO, 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG vor, da es sich bei der streitigen Unterstützung durch die Mutter um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache handelt. Der Aufhebung steht auch nicht die Festsetzungsverjährung nicht entgegen, da die Bescheide vom 08., 11. und 16. Juli 2008 innerhalb von zehn Jahren seit Antragstellung (25. Januar 1999) erlassen worden sind.
Allerdings ist umstritten, ob die Vorschrift des § 169 Abs. 2 S. 2 AO, wonach bei einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt, hier anzuwenden ist. Bei dem Eigenheimzulage-Betrug handelt es sich nicht um eine Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO, weil die Eigenheimzulage keine Steuer ist. Eine Anwendbarkeit von § 169 Abs. 2 S. 2 AO folgt auch nicht unmittelbar aus § 15 Abs. 2 EigZulG, weil es sich dabei um eine Zuständigkeitsvorschrift handelt. Aus § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG, wonach für die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, folgt aber aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen, dass das Erschleichen der Eigenheimzulage als vorsätzliche Straftat vom Unrechtsgehalt her ohne Weiteres mit einer Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO, einer Steuerhehlerei i. S. des § 71 AO oder dem ungerechtfertigten Erlangen einer Prämie oder Zulage vergleichbar ist. Allerdings bildet der Normtext die Grenze für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift. Der Umstand, dass in § 169 Abs. 2 S. 2 AO der Subventionsbetrug nicht ausdrücklich erwähnt ist, hindert indes eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den Fall des Subventionsbetruges nicht, da die gebotene Gleichbewertung von Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug (s. auch § 15 Abs. 2 EigZulG) eine Wertungslücke im Anwendungsbereich der sogenannten langen Festsetzungsverjährung aufzeigt und deshalb aus Gründen der Sachgerechtigkeit eine korrigierende Ergänzung des § 169 Abs. 2 S. 2 AO erfordert. Weiterhin kann der Bezugnahme in § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG auf die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung eine zumindest stillschweigende Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Falle des Eigenheimzulage-Betruges entnommen werden (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. August 1997, III R 3/94, BStBl II 1997, 827 für die Investitionszulage).
Dem steht das aus Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz abgeleitete Analogieverbot nicht entgegen, weil es im Streitfall nicht um die Begründung eines neuen materiellrechtlichen Steuertatbestandes geht, sondern um die entsprechende Anwendung einer Verfahrensvorschrift. Auch die Erkenntnis, dass Vorschriften des formellen Rechts einen materiell-rechtlichen Charakter haben können, führt zu keinem anderen Ergebnis, da § 169 Abs. 2 S. 2 AO eine formale Regelung darstellt; jedenfalls ist eine analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts nicht ausgeschlossen.
Nach alledem handelt es sich nicht um die Neuschöpfung oder Erweiterung eines matereill- rechtlichen Steuertatbestandes, sondern um die Konkretisierung des § 169 Abs. 2 S. 2 AO durch Ausfüllung einer sicher erkennbaren Wertungslücke, so dass keine unzulässige Analogie vorliegt. Unter Berücksichtigung dessen ist das auch im Steuerrecht geltende Bestimmheitsgebot nicht verletzt, zumal der Richter nicht nur an das Gesetz, sondern auch an das Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG).
Aus diesen Gründen ist festzuhalten an der auf den vorliegenden Streitfall übertragbaren Rechtsprechung des BFH, wonach aus der im Investitionszulagegesetz - ebenfalls - vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO folgt (vgl. das Urteil vom 28. August 1997 a.a.O.).
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Aufhebungsbescheide folgen ferner nicht aus der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für den Subventionsbetrug ablehnt (siehe z. B. Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 169 Textziffer 60 m. N.). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da sie sich mit dem Problem der Wertungslücke nicht bzw. nicht überzeugend auseinandersetzt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, dass für den Zeitraum des von der Antragstellerin eingeräumten Leerstandes der streitigen Wohnung eine Eigenheimzulage ausgeschlossen ist.
Der Senat hat die Beschwerde zugelassen, da die Frage, ob § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Falle eines Eigenheimzulage-Betruges anwendbar ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Gericht: FG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 11 V 11151/09
Urteil vom: 28.08.2009
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










