06. November 2009, 09:59 Uhr
Ist eine Wohnung um mehr als 25 Prozent kleiner als im Mietvertrag aufgeführt, kann der Mieter die Miete mindern. Bei einer Abweichung in dieser Größenordnung sei es evident, dass dem Mieter bedeutende Nutzungsmöglichkeiten entgingen. Dies beginne mit Freiräumen vor Möbelstücken und ende bei den Beschränkungen, Möbel, Pflanzen oder Gerätschaften umstellen oder hinzukaufen zu können. Die Gebrauchstauglichkeit sei erheblich herabgesetzt. Ein Sachmangel liegt damit vor.
Redaktion (allg.)
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