Kündigung bei Mietrückstand?

1167
Bild: itchaznong/stock.adobe.com
Bild: itchaznong/stock.adobe.com

Mieter, die mit der Miete in Rückstand geraten, riskieren die fristlose Kündigung - auch wenn sie plötzlich schnell nachzahlen, sich aber um Einiges (hier 30 Mark) verrechnen. Der Mieter hatte im März weniger als die Hälfte und im April gar keine Miete gezahlt. Als der Vermieter die Räumung durchsetzte, zahlte er schnell nach, verrechnete sich aber und blieb 30 Mark schuldig - Pech für ihn.Zwar habe der Mieter die Schonfrist von einem Monat, entschieden die Richter, um den Mietrückstand nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlen zu können. Dann wäre die Kündigung unwirksam. Aber hier hatte der Mieter zu wenig gezahlt, und die Kündigung ging in Ordnung.
Landgericht Hamburg

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Kündigung bei Mietrückstand?
14.3.2024
Steuern sparen
Mit der vermietung einer Immobilie an Angehörige können die Vermietenden Steuern sparen. Aber Achtung: Die Miete sollte nicht zu niedrig angesetzt werden. Um im vollen Umfang Ausgaben für das...
29.1.2026
Selbst wenn der Erwerber eines mit einem Zweiparteienhauses bebauten Grundstücks eine Wohnung in dem Objekt bereits bezogen hat, steht ihm kein persönliches Kündigungsrecht gem. § 573a Abs. 1 BGB...
5.2.2024
Störung des Hausfriedens
Eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist unter anderem dann zulässig, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig so sehr stört, dass der anderen...
22.10.2024
Erfolgreich digitalisieren
Es dürfte niemanden überraschen, dass die Digitalisierung eines der prägenden Zukunftsthemen für die Wohnungswirtschaft ist. Doch wo setzt man an? Wie groß ist der tatsächliche Bedarf und lassen sich...
26.7.2024
Kündigung
Das gesetzliche Wohnraummietrecht statuiert einen hohen Schutz von Wohnraummietern vor Kündigungen des Vermieters. Dieser kann nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Mieter können hingegen...
25.8.2025
Vermieter müssen meist tolerant sein
Fußballfahnen, politische Botschaften und Piratenfahnen sind regelmäßig erlaubt – Hassbotschaften, Beleidigungen und die Montage außen am Balkon gehen gar nicht.