Leichtes Asbestrisiko: kein Regress gegen Vermieter

Sind Mieter eine gewisse Zeit lang einer minimalen Kontamination durch beschädigte, asbesthaltige Fußbodenplatten ausgesetzt, können sie vom Vermieter für eventuell eintretende Spätfolgen keinen Schadensersatz erwarten.

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Der BGH spricht in einem Urteil davon, dass den klagenden Mietern angesichts des sehr geringen Risikos das Feststellungsinteresse fehlt.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist.

Die Eltern der minderjährigen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15. August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst im Juni 2006 informiert. 

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das Amtsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben. 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO* erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. 

Aus den Entscheidungsgründen

In seinem Urteil hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als "sehr sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen".

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehlt.

* § 256 ZPO – Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis (…) durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 19/13
AG Charlottenburg - Urteil vom 16. März 2012 – 219 C 271/09
LG Berlin - Urteil vom 21. Dezember 2012 – 65 S 200/12

Das Gesetz und die Rechtsprechung enthalten eine Vielzahl von formellen und materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Modernisierungsankündigung. Werden diese Anforderungen vom Vermieter nicht eingehalten, müssen die Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht...

Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 19/13
Urteil vom: 02.04.2014

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Leichtes Asbestrisiko: kein Regress gegen Vermieter
21.4.2026
Hochhauskomplex saniert und aufgewertet
Der Wohnhochhauskomplex The Saxxon in Frankfurt am Main wurde nach Plänen von AS+P Albert Speer + Partner umfassend saniert und revitalisiert. Grundlage des Projekts war ein Dreiklang aus...
10.1.2025
Mietpreisbremse
Im Dezember 2024 stellte der Bundesgerichtshof fest: Die Berliner Mietpreisbremse verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Begrenzung der Miethöhe bei Neuvermietungen ist...
5.2.2024
Grundstückskauf
Beim Verkauf von Bestandsimmobilien vereinbaren die Kaufvertragsparteien in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung – sog. Gewährleistungsausschluss. Ein solcher führt grundsätzlich dazu...
4.10.2023
Recht | Mietvertrag
Grundsätzlich sind die Parteien eines Mietvertrages frei zu vereinbaren, ob mit der Mietzahlung sämtliche Nebenkosten abgedeckt sein sollen (Bruttomiete) oder nur die Nutzung des Mietobjektes...
10.1.2025
Ersterrichtungsanspruch
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sogenannten steckengebliebenen Baus zwar grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des...