05. März 2010, 11:19 Uhr
Im Bemühen, Kriminelle möglichst von dem eigenen Hab und Gut fern zu halten, muss der Eigentümer aber auch die Belange der Mieter berücksichtigen. Dabei hat er sowohl deren Schutzbedürfnis zu berücksichtigen als auch ihre ungestörte Privatsphäre. Eine Videokamera darf er deshalb nicht einmal in Form einer Attrappe installieren, wenn sich Mitmieter dadurch gestört fühlen.
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Artikel Nicht mal Attrappen
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Dogmatik über Prozessökonomie










