Rollator darf nicht ins Abseits gestellt werden
Aus dem Tatbestand
Ein Hauseigentümer wollte es seiner Mieterin verbieten, dass sie ihren Rollator rechts neben der Haustür abstellte. Das versperre den Weg zum Keller. Stattdessen bot er an, das Gerät in einem weiter entfernten Schuppen unterzubringen oder es in jedem Einzelfalle in die Wohnung tragen zu lassen. Mit beidem war die Mieterin nicht einverstanden.
Aus den Entscheidungsgründen
Das zuständige Gericht sah es ebenso. Zwar scheide der Platz rechts neben der Haustür tatsächlich wegen des Kellerzugangs aus. Aber links neben der Tür dürfe der Rollator künftig abgestellt werden. Außerdem ist der Mieterin nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zumutbar gewesen, jedes Mal den Ehemann der Vermieterin zu bitten, den Rollator hochzutragen. Dies habe ebenso für das Abstellen im Schuppen gegolten. Denn die Mieterin könne die 20 Meter dorthin ohne Rollator nicht bewältigen.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: AG Recklinghausen
Aktenzeichen: 56 C 98/13
Urteil vom: 27.01.2014
Redaktion (allg.)

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