11. August 2025, 10:00 Uhr
Daran hielt sich ein Mieter nicht, als er vom Eigentümer die Zustimmung zu einer bodengleichen Dusche in seinem Badezimmer forderte. Der Eigentümer verwies ihn darauf, dass dieses Vorhaben im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz der Geschossdecke haben werde. Er verweigerte seine Zustimmung. Das zuständige Gericht stimmte ihm zu.
Der Mieter habe nicht dargelegt, dass die Barrierefreiheit nicht auch auf andere, weniger belastende Weise zu erreichen sei. Wer umstrittene Maßnahmen plant, die in die Substanz einer Immobilie eingreifen, sollte also von Anfang an andere Methoden prüfen und die Alternativlosigkeit seiner eigenen Pläne darlegen.
LG Wuppertal, Urteil vom 29.08.2023 Az: 8 S 5/23
Redaktion (allg.)
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Artikel Barrierefrei ja, aber mit Augenmaß
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26.11.2025
Bodenabläufe FlowPoint Zero und FlowLine Zero













