Schadenersatz?

Der Mieter ist zum Schadenersatz wegen fehlender Schönheitsreparaturen nur verpflichtet, wenn der Vermieter den Mieter zuvor zur Beseitigung der Mängel auffordert und die beanstandeten Mängel so genau beschreibt, dass der Mieter erkennen kann, welche Tätigkeiten von ihm verlangt werden. Nur dann kann er die Berechtigung dieser Arbeiten auch nachprüfen und sich überlegen, ob er die Folgen aus § 326 BGB auf sich nehmen - Schadenersatz zahlen - oder durch nachträgliche Erfüllung abwenden will.
 

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Gericht: LG HAMBURG
Aktenzeichen: 334 S 3/00

Redaktion (allg.)

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