Sozialwohnung

Verbessern sich die Einkommensverhältnisse von Mietern öffentlich geförderter Wohnungen, müssen sie häufig eine Fehlbelegungsabgabe zahlen. Nach einem Urteil des Gerichts müssen die Betroffenen die Abgabe aber erst ab dem Zeitpunkt leisten, zu dem die zuständige Behörde Auskunft über die aktuelle Einkommenssituation verlangt hat. Im konkreten Fall sollte der Mieter einer Sozialwohnung in Eltville die Fehlbelegungsabgabe für mehrere Jahre nachzahlen. Bei der Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse hatten die städtischen Behörden festgestellt, dass der Mann bereits seit drei Jahren mehr verdient, als nach der Bemessungsgrenze für öffentlich geförderten Wohnraum zulässig ist. Weil subventionierte Wohnungen aber einkommensschwachen Bürgern zur Verfügung stehen sollen, verlangte die Stadt die Zahlung der Fehlbelegungsabgabe. Zu Recht, entschied das Gericht. Denn wer die Vorteile öffentlich geförderten Wohnraums nutzt, muss bei mangelnder Bedürftigkeit einen Ausgleich leisten. Allerdings braucht der Kläger die Abgabe nur für die vergangenen sieben Monate nachzahlen. Damals hatte die Stadt Auskunft über das aktuelle Einkommen des Klägers verlangt. Die Richter betonten, dass Nachzahlungen der Fehlbelegungsabgabe erst für die Zeit nach dem Auskunftsverlangen der Behörde fällig sind.

 

1167
Bild: natali_mis/stock.adobe.com
Bild: natali_mis/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten festgesetzte Nachzahlung einer Fehlbelegungsabgabe für den Zeitraum März 2003 bis Juni 2005.
Er bewohnt eine mit öffentlichen Mitteln geförderte, steuerbegünstigte oder freifinanzierte mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Wohnung. Die Beklagte forderte ihn im Jahr 2002 auf, eine Erklärung über persönliche Verhältnisse abzugeben, um zu klären, ob er eine Fehlbelegungsabgabe zu leisten habe. Eine solche Erklärung gab der Kläger ab.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 29.7.2002 eine Fehlbelegungsabgabe von monatlich 100 Euro für den Zeitraum 1.7.2002 bis 30.6.2005 fest. Die Berechnung begründete die Beklagte im Einzelnen. Zugleich stellte sie eine erneute Überprüfung in Aussicht, weil eine zum Haushalt gehörende Person voraussichtlich die Ausbildung beenden werde.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 19.11.2002 setzte die Beklagte die ursprünglich festgesetzte Ausgleichzahlung mit Wirkung vom 1.12.2002 auf monatlich 46 Euro herab.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 4.3.2003 zurück.
Am 12.3.2003 erhob der Kläger Klage (6 E 456/03(V)). Er begründete diese damit, dass es sich bei der Fehlbelegungsabgabe um eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe handele. Darüber hinaus sei die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe unzulässig, weil die mit den Einnahmen verbundenen Verwaltungskosten unangemessen hoch seien.
Die Beklagte erklärte ehemals u.a., sie habe seit Einführung der Fehlbelegungsabgabe mehrere Objekte gefördert.
In einem Erörterungstermin vor dem damaligen Berichterstatter schlossen die Beteiligten am 15.10.2004 einen Vergleich. Darin heißt es u.a.:
„Die Beklagte berechnet ab dem 1. März 2003 die Fehlbelegungsabgabe unter Berücksichtigung der bei dem Kläger eingetretenen Veränderungen neu. Dies insbesondere, als die Tochter … zum 1.3.2.003 ausgezogen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger seit März 2004 eine auf längere Zeit festzustellende Gehaltsminderung vorliegt.“
Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 1.7.2005 für den Zeitraum März 2003 bis Juni 2005 eine Nachzahlung von 1.512 Euro. Die Höhe der monatlichen Fehlbelegungsabgabe setzte sie entsprechend den Angaben des Klägers zu der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen sowie des maßgeblichen Familieneinkommens auf monatlich 100 Euro fest.
In einem Flugblatt an die „Lieben Mieter“ rief der Kläger dazu auf, der Beklagten die schöne Einnahmequelle der Fehlbelegungsabgabe versiegen zu lassen. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Mit Schriftsatz vom 19.7.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nunmehr mehr von ihm gefordert werde als ursprünglich mit Bescheid vom 19.11.2002 gefordert worden sei. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig, weil § 6 HessAFWoG bestimme, dass eine Fehlbelegungsabgabe für einen mehr als 6 Monate zurückliegenden Zeitpunkt nicht gefordert werden dürfe. Zur Begründung führte der Kläger außerdem aus, dass Hessische Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen Bundesrecht und außerdem gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil in manchen anderen Bundesländern keine Fehlbelegungsabgabe erhoben werde.
Von der Durchführung eines Widerspruchsausschusses sah dessen Vorsitzender ab, weil die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheine und der Streitstand keine gütliche Erledigung erwarten lasse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Wortlaut des vor dem Verwaltungsgericht ehemals geschlossenen Vergleichs lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger nicht schlechter gestellt werden dürfe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.12.2005 zugestellt.
Der Kläger hat am 24.1.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Fehlbelegungsabgabe sei eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. Darüber hinaus werde Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht beachtet, weil diese Fehlbelegungsabgabe nicht in allen Bundesländern erhoben werde, nicht einmal in einem Großteil der hessischen Gemeinden.
Die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe sei außerdem gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 AFWoG, § 12 Abs. 2 HessAFWoG unzulässig, weil ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehe und die Gemeinden gemäß § 92 Abs. 2 HGO sparsam und wirtschaftlich handeln müssten. Auch sei die hessische Regelung rechtswidrig, weil darin keine Möglichkeit vorgesehen sei, in Härtefällen von der Verpflichtung zur Zahlung freizustellen. Schließlich werde seit einiger Zeit diskutiert, ob die Fehlbelegungsabgabe abgeschafft werde.
Die Beklagte könne jedenfalls keine höhere Fehlbelegungsabgabe verlangen als mit Bescheid vom 19.11.2002 festgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 1.7.2005 aufgehoben, soweit eine Nachzahlung von mehr als 378 Euro festgesetzt wurde und zu erkennen gegeben, dass sie entsprechend die Kosten zu tragen hat. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2005 in Gestalt, wie er nach der teilweisen Aufhebung vom 4.4.2006 noch Gegenstand des Verfahrens ist und insoweit den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe sei verfassungsrechtlich zulässig. Im Übrigen vermittelte das Gesetz Dritten keinen Schutz vor einer vermeintlich unwirtschaftlichen Abgabenerhebung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.3.2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Aus den Entscheidungsgründen

Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten und sind daher nicht aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundsätzlich durfte die Beklagte eine Fehlbelegungsabgabe erheben. Die Fehlbelegungsabgabe ist eine verfassungsrechtlich zulässige Abschöpfungsabgabe, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient (BVerfGE 78, S. 249,  BVerfG, ZMR 1996, S. 156). Macht der Gesetzgeber im Bereich der konkurrierten Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur im Hinblick auf die Art und den möglichen Umfang, nicht aber hinsichtlich auf das „ob“ einer Leistungspflicht Gebrauch, bleibt die Gesetzgebungsbefugnis insoweit bei den Ländern (BVerfGE 78, S. 249). Wegen des Grundsatzes der Eigenstaatlichkeit der Bundesländer liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn in manchen Bundesländern eine Fehlbelegungsabgabe erhoben wird, in manchen Bundesländern nicht.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass nicht alle Gemeinden und Städte Hessens eine Fehlbelegungsabgabe erheben. Entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 AFWoG wird nur in solchen Gemeinden eine Fehlbelegungsabgabe erhoben, in denen die Kostenmieten öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich überschreiten (§ 1 Abs. 2 HessAFWoG). Hieraus folgt der sachliche Grund für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, eine Fehlbelegungsabgabe für bestimmte Städte und Gemeinden vorzusehen, für andere nicht. Der Landesgesetzgeber hat in der Verordnung zur Ausführung des HessAFWoG und der zugehörigen Anlage die 65 Städte und Gemeinden bestimmt, in denen eine Fehlbelegungsabgabe erhoben wird und je nach Mietniveau unterschiedliche Mietstufen festgelegt. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Landesgesetzgeber dabei willkürlich vorgegangen sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Gemeinden nach § 12 Abs. 2 HessAFWoG berechtigt sind, zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des jährlichen Aufkommens der Ausgleichszahlungen einzubehalten. Das ist sachlich gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinden insoweit „Gewinne“ erzielen könnten, um ihre Haushalte zu sanieren, wie der Kläger sinngemäß in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.
Mit gegenläufiger Argumentation hat der Kläger erklärt, weil die Einziehung der Fehlbelegungsabgabe erhebliche Verwaltungskosten verursache, sei die Forderung einer Fehlbelegungsabgabe rechtswidrig. Das ist nicht der Fall.
§ 1 Abs. 4 Satz 2 AFWoG sieht lediglich vor, dass von der Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe abgesehen werden „kann“, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde. Diese Vorschrift dient dem Schutz der etwa betroffenen Gemeinden, welche nicht mit Kosten belastet werden sollen, die in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen. Sie dient erkennbar nicht dem Schutz von Dritten, die keine Fehlbelegungsabgabe zahlen wollen.
Im Übrigen hat die Beklagte darauf verwiesen, dass seit Einführung der Fehlbelegungsabgabe in ihrem Stadtgebiet vier Objekte gefördert worden sind. Ende 2003 habe wieder ein Betrag zur Verfügung gestanden, mit dem ein weiteres Projekt gefördert werden sollte. Mithin kommt eine vereinnahmte Fehlbelegungsabgabe durch die Schaffung von sozial gefördertem Wohnraum auch wieder den Bürgern zugute.
Dahingestellt kann bleiben, ob andere Gemeinden im Rheingau keine Fehlbelegungsabgabe einziehen, wie der Kläger behauptet. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im (vermeintlichen) Unrecht, insbesondere nicht, wenn verschiedene Gebietskörperschaften zuständig sind. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin, dass eine Eigenheimzulage nicht zurückgefordert wird, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einkommen der Geförderten erheblich steigen. Die Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar.
Im Rahmen der geltenden Gesetze ist die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe geboten. Daran ändert nichts, dass es politische Diskussionen über die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der Fehlbelegungsabgabe gibt. Dem Kläger steht nach seinen Einkommensverhältnissen keine öffentlich geförderte Wohnung zu. Deshalb hat er eine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen. Eine damit verbunden besondere Härte ist nicht ersichtlich.
Für den noch streitigen Leistungszeitraum Dezember 2004 bis Juni 2005 ist eine Nachzahlung von monatlich 54 Euro zu entrichten. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 HessAFWoG sind die aufgrund einer Überprüfung gesetzten Ausgleichszahlungen ab dem ersten Tag des auf das neue Auskunftsverlangen folgenden Monats zu leisten. Bereits in ihrem ersten Bescheid hatte sich die Beklagte die Überprüfung der Einkommensverhältnisse vorbehalten. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im Verfahren 6 E 456/03 (V) waren sich die Beteiligten einig, dass eine Neuberechnung der Höhe der festgesetzten Fehlbelegungsabgabe vorgenommen werden soll. Zum einen war ein Kind des Klägers aus der Wohnung ausgezogen. Ein Wegfall eines „Kinderfreibetrages“ führt zu einer erhöhten Zahlungspflicht. Das ist jedermann einsichtig. Genauso einsichtig ist es, dass eine ehemals vom Kläger geltend gemachte Einkommensminderung auch zu einer verminderten Fehlbelegungsabgabe führen kann. Die Annahme des Vergleiches durch die Beklagte beinhaltete das Verlangen nach Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Familie. Damit waren Nachforderungen ab dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zulässig.
Keinesfalls durfte der Kläger darauf vertrauen, dass er aufgrund des Vergleiches in Zukunft nicht würde höhere Fehlbelegungsabgaben zu zahlen haben. Gerade weil ehemals im Erörterungstermin Ungewissheit darüber bestand, wie sich Veränderungen auswirken würden, wurde der Vergleich geschlossen. Sollte der auch damals anwaltlich vertretene Kläger gedacht haben, er könne für ihn keinesfalls teurer werden, so hat er sich geirrt. Doch das ist unerheblich.
Im Hinblick auf § 6 HessAFWoG war die erhöhte Ausgleichzahlung auch nicht erst ab Januar 2005 zu leisten. Der eine Leistungspflicht für einen Leistungszeitraum begründende Bescheid wurde nämlich bereits 2002 erlassen, lediglich die Höhe der zu leistenden Zahlungen bedurfte einer neuen Berechnung.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beklagte forderte für 28 Monate eine Nachzahlung in Höhe von 54 Euro monatlich (1.512 Euro). Durch die Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat sich das Verfahren im Hinblick auf 21 Monate erledigt (1.134 Euro). Für 7 Monate muss der Kläger nachzahlen (378 Euro).
Soweit das Verfahren erledigt ist, beruht die Kostenentscheidung auf der konkludent erklärten Kostenübernahme durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat der Kläger die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten sind verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend).
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Dabei kommt auch eine Kostenerstattung nur in Betracht, soweit der Kläger erfolgreich war. Jedenfalls für die aus Sicht des Klägers nicht einfach zu beantwortende Frage, ob und für welchen Zeitraum eine Nachforderung einer Fehlbelegungsabgabe zulässig ist, durfte ein Bevollmächtigter hinzugezogen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711/ZPO.

Gericht: VwG Wiesaden
Aktenzeichen: 6 E 117/06

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Sozialwohnung
26.7.2024
Erbschaftssteuer
Wenn zum Zwecke der Ermittlung der Erbschaftssteuer ein Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes erstellt wird, dann muss dieser korrekt und nachvollziehbar sein. Wird ein Grundstück so...
3.4.2024
Zweckentfremdung eines Wohnhauses
Ein Arbeiterwohnheim ist keine Wohnnutzung.
1.6.2026
1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als...
26.7.2024
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 muss erstmals die CO2-Steuer auf Eigentümer und Mieter aufgeteilt werden. Wie wird das gerechnet?
2.10.2025
Vorspiegelung falscher Tatsachen
Wer eine Wohnung mieten möchte, der sollte tunlichst keine falschen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen.