Umsatzmiete

Ein Vermieter kann bei Vereinbarung einer Umsatzmiete nicht bloß Auskunft über die Umsätze verlangen, sondern hat darüber hinaus ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und auf Rechnungslegung. Wenn vereinbart wurde, dass die Nettoumsätze des Mieters durch Übergabe einer betriebswirtschaftlichen Auswertung mitgeteilt und belegt werden sollen, dann reicht die bloße Mitteilung der Umsätze durch ein Steuerbüro nicht aus.

 

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

I.
Die in erster Instanz unterlegene Klägerin verlangt von der Beklagten in der Berufungsinstanz die Herausgabe einer Sportanlage in K. sowie im Rahmen einer Stufenklage die Übergabe bestätigter betriebswirtschaftlicher Auswertungen zur Bemessung ihres Umsatzpacht-Anspruches sowie Zahlung des Umsatzpachtzinses.
Die Beklagte schloss mit der Firma S. K. GmbH am 28.03.2003 einen Pachtvertrag über die im Urteilstenor bezeichnete Sportanlage, und zwar auf zehn Jahre befristet. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Festpachtzins von 17.000,00 Euro monatlich zzgl. Mehrwertsteuer sowie eine Umsatzpacht, nach Kalendermonat divergierend zwischen 7 % und 10 % des monatlichen Nettoumsatzes. Im Pachtvertrag befindet
sich unter § 5 folgende Klausel:
„III. (…) Zur Ermittlung des Umsatzpachtzinses wird die Pächterin der Verpächterin ihre monatlichen bereinigten Nettoumsätze anhand ihrer BWA, bestätigt durch einen Buchprüfer oder Steuerberater, jeweils bis zum 15. des Folgemonats, bekannt geben (...).
IV. (…) Die Umsatzpacht gemäß Ziffer III ist zur Zahlung fällig innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der monatlichen BWA.“
Die Verpächterin (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) hatte das im Urteilstenor bezeichnete Grundstück als Inhaberin eines Erbbaurechtes mit der Sportanlage, wie im Urteilstenor bezeichnet, bebaut. Über ihr Vermögen wurde am 29.08.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Erbbaurecht mit der Sportanlage mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10.06.2005 an die Klägerin. Zum Inhalt des Kaufvertrages im Einzelnen wird auf die auszugsweise vorgelegte Kopie des Vertrages, Bl. 315 ff GA, ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin kündigte den Pachtvertrag unter Hinweis auf den Erwerb aus der Insolvenzmasse mit Schreiben vom 27.06.2005 zum 31.12.2005. Die Beklagte zahlte den Festpachtzins der Klägerin mehrfach verspätet. Die Beklagte legte der Klägerin auch keine betriebswirtschaftlichen Auswertungen vor, sondern lediglich Erklärungen ihres Steuerbüros über den jeweiligen Nettoumsatz. Nach mehrfachen Mahnungen und Beanstandungen kündigte die Klägerin den Pachtvertrag nochmals fristlos mit Schreiben vom 01.12.2005. Im Inhalt des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf Blatt 34 der Akte ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin wurde am 13.12.2005 als Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 30.12.2005 kündigte die Klägerin vorsorglich nochmals das Pachtverhältnis unter Hinweis auf ihr Sonderkündigungsrecht wegen Erwerbs aus der Insolvenzmasse sowie wegen der Nichtvorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
In erster Instanz hat die Klägerin (1.) eine Herausgabeklage betreffend die Grundstücke und das Betriebsinventar, (2.) im Wege einer Stufenklage die Übergabe bestätigter betriebswirtschaftlicher Auswertungen sowie Zahlung der sich hieraus ergebenden Umsatzpacht und im Wege eines Zahlungsantrages (3.) weitere Beträge verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung von 102.974,36 Euro als Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten erhoben. Das Landgericht hat die Herausgabeklage (1.) sowie die Stufenklage (2.) auf Übergabe bestätigter betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Monate Juli bis Dezember 2005 nebst Zahlung der sich hieraus ergebenden Umsatzpacht mit dem angegriffenen Teilurteil vom 2.11.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Herausgabeantrag stehe der Klägerin nicht zu. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 27.06.2005 ergäben sich aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Zeit der Abgabe der Kündigungserklärung noch nicht im Grundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen gewesen sei. Diese Frage könne dahinstehen, da die Kündigung gemäß § 111 InsO, § 584 BGB frühestens zum 31.03.2007 wirksam werde. Die nach Grundbucheintragung vom 30.12.2005 erklärte Kündigung der Klägerin sei gemäß §§ 543, 581 Abs. 2 BGB unwirksam, da ausreichende Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlägen. Insbesondere habe die Beklagte ihre pachtvertragliche Pflicht gemäß § 5 III des Vertrages zur Übergabe von betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht verletzt, da die vertragliche Klausel nach ihrem Zweck dahin auszulegen sei, dass die Beklagte ihren Nettoumsatz auch durch Erklärungen des Steuerbüros belegen dürfe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2., nämlich der Herausgabeklage betreffend die Grundstücke, Gebäude und Betriebsinventar und der Stufenklage, weiter verfolgt. Die Klägerin trägt vor:
Das Landgericht habe fehlerhaft offen gelassen, ob die Kündigung vom 27.06.2005 wirksam sei. Die Kündigung sei wirksam. Der Klägerin habe ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 111 InsO zugestanden, da sie das Erbbaurecht vom Insolvenzverwalter aus der Masse erworben habe. Der Umstand, dass sie erst am 13.12.2005 ins Grundbuch eingetragen worden sei, hindere die Wirksamkeit der Kündigung nicht, da sie mit dem veräußernden Insolvenzverwaltern im Kaufvertrag eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit Wirkung zum Übergabetag des Kaufobjektes, dem 24.06.2005, vereinbart habe. Hierdurch sei die Klägerin auch vor Eintragung ins Grundbuch zur Kündigung ermächtigt gewesen. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.03.2007 offen gelassen. Jedenfalls sei die Kündigungserklärung vom 30.12.2005 als Insolvenzkündigung zum 31.03.2007 wirksam. Jedoch seien auch die fristlosen Kündigungen vom 01.12.2005 und vom 30.12.2005 gemäß §§ 581, 543 BGB wegen Verletzung der vertraglichen Auskunftspflichten und Zahlungsverzuges wirksam. Zu Unrecht lege das Landgericht die Vertragsklausel, nach der die Beklagte monatlich eine betriebswirtschaftliche Auswertung zu übergeben habe, als Informationspflicht aus, die auch durch Erklärung des Steuerbüros erfüllt werden könne.
Die Klägerin hat den schriftsätzlich angekündigten Herausgabeantrag, der sich auf Grundstücke, Gebäude und das Betriebsinventar bezog, im Senatstermin vom 16.05.2007 lediglich teilweise gestellt.
Die Klägerin beantragt, das am 02.11.2006 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam - 52 O 1/06 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr gepachteten, von ihr als multifunktionale Sportanlage genutzten und mit einer Tennishalle, Bowlinghalle, Gaststättenräumen und Kraftfahrzeugstellplätzen bebauten Grundstücke, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von K., Blatt 8481, Flur 12, Flurstück 1.204 in der grundbuchmäßigen Größe von 8.080 qm, und Flurstück 1206 in der grundbuchmäßigen Größe von 5.281 qm, sämtlichst …straße 31, K., an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise , die Beklagte wie im Klageantrag zu 1 zur Räumung und Herausgabe des Pachtgegenstandes an die Klägerin zu verurteilen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Pachtgegenstandes zum 31.3.2007 verpflichtet ist,

2.die Beklagte weiter zu verurteilen,
a) der Klägerin je eine den jeweiligen monatlichen bereinigten Nettoumsatz des von der Beklagten betriebenen S. K. erkennen lassende betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für die Monate Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 zu übergeben,16
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch einen Buchprüfer oder Steuerberater bestätigen zu lassen,
c) an die Klägerin eine Umsatzpacht in Höhe von jeweils 6 % des sich aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden bereinigten Nettoumsatzes für die Monate Juli und August 2005, in Höhe von 8 % des sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebenden bereinigten Nettoumsatzes für den Monat September 2005 und in Höhe von jeweils 9 % des sich aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden bereinigten Nettoumsatzes für die Monate Oktober, November und Dezember 2005, jeweils zzgl. 10 % Zinsen auf die einzelne Umsatzpacht seit dem 31.08., 30.09., 31.10., 30.11. und 31.12.2005 zu zahlen.
Darüber hinaus hat die Klägerin hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2. c) ergänzend die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz beantragt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ihr eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Herausgabeklage sei im Hinblick auf das Inventar unbestimmt. Die pachtvertragliche Klausel, nach welcher sie betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzulegen habe, sei dahin auszulegen, dass sie ihre Auskunftspflichten hinsichtlich ihrer Nettoumsätze auch anderweitig nachweisen könne. Die vorgelegten Bescheinigungen ihres Steuerbüros seien aussagekräftiger als betriebswirtschaftliche Auswertungen. Die Klägerin habe auch kein erkennbares Interesse an der Offenlegung der teilweise vertraulichen Geschäftsdaten, die in BWA enthalten seien. Der Begriff der betriebswirtschaftlichen Auswertung sei ohnehin mehrdeutig und auslegungsbedürftig.

 

Aus den Entscheidungsgründen

II.
Die gemäß §§ 517 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung ist, soweit die Sache entscheidungsreif ist, begründet. Insoweit war durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden.

A. Im tenorierten Umfang war die Herausgabeklage der Klägerin zulässig. Der Klageantrag genügte insoweit dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag auf Herausgabe der bebauten Grundstücke bezeichnete diese hinreichend konkret. Auf die Frage, ob auch das Inventar in der ursprüngliche Fassung des Antrages der Herausgabeklage ausreichend konkret bezeichnet war, wogegen erhebliche Bedenken bestehen, kommt es hier nicht an, da die Klägerin den Herausgabeantrag hinsichtlich des Inventars im Senatstermin vom 16.05.2007 nicht gestellt hat. Eine Entscheidung durch Teilurteil gem. § 301 ZPO ist insoweit zulässig und geboten, da der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude von dem Herausgabeanspruch hinsichtlich des im Einzelnen bezeichneten Betriebsinventars abgegrenzt werden kann.
Die Herausgabeklage hinsichtlich der bebauten Grundstücke ist begründet aus §§ 546, 581 Abs. 1 und 2 BGB. Gegen die Wirksamkeit des befristet auf zehn Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages vom 28.03.2003 bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist in den Pachtvertrag durch Erwerb des Erbbaurechtes der Verpächterin gemäß § 11 Erbbauverordnung analog §§ 566, 581 BGB eingetreten. Denn die verpachtete Sportanlage war von der Erbbauberechtigten, die ursprünglich auch Verpächterin war, errichtet worden. Veräußert der Erbbauberechtigte, der das Grundstück bebaut und sodann vermietet hatte, sein Erbbaurecht, tritt der Erwerber des Erbbaurechts in den bestehenden Pachtvertrag entsprechend § 566 BGB ein (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, Bearbeitung September 2006, § 566 Rn. 11, 12). Vorliegend hat die Klägerin das Erbbaurecht durch Eintragung im Grundbuch am 13.12.2005 erworben, und zwar aufgrund Erbbaurechts-Kaufvertrags vom 10.06.2005 von dem Insolvenzverwalter, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der der Verpächterin bestellt worden war (§ 80 Abs. 1 InsO).
Das Pachtverhältnis, das zwischen den Prozessparteien bestand, ist jedenfalls durch die Insolvenzkündigung der Klägerin vom 30.12.2005 (Bl. 39 GA I) beendet worden. Die genannte Insolvenzkündigung ist wirksam. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die vorangegangenen Kündigungen wirksam waren. Denn jedenfalls die insolvenzrechtliche Kündigung der Klägerin hat zur Beendigung des Pachtvertrages geführt. Der Klägerin stand das Sonderkündigungsrecht gemäß § 111 InsO wegen Erwerbs des Erbbaurechtes vom Insolvenzverwalter zu. Zur Zeit des Ausspruches der Kündigung war die Klägerin bereits Inhaberin des Erbbaurechts und damit Pachtvertragspartei. Beschränkungen des Sonderkündigungsrechts gem. § 111 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 57c ZVG greifen nicht ein. Diese Kündigungserklärung beendete den Pachtvertrag gem. § 584 Abs. 2 BGB zum 31.03.2007, denn das Pachtjahr endete an diesem Tag. Da dieser Termin zur Zeit der mündlichen Verhandlung bereits verstrichen war, deckt der Herausgabeantrag der Klägerin diesen Anspruch ab, ohne dass es dabei auf den Hilfsantrag auf künftige Räumung gemäß § 257 ZPO ankäme.

B. Die Berufung gegen die Abweisung der Stufenklage (§ 254 ZPO) ist ebenfalls begründet. Entscheidungsreife bestand hinsichtlich der Klageanträge auf Übergabe der betriebswirtschaftlichen Auswertungen und deren Bestätigung durch einen Steuerberater oder Buchprüfer.
Die Klage auf Übergabe von betriebswirtschaftlichen Auswertungen
für die Monate Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 ist zulässig. Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Begriff der betriebswirtschaftlichen Auswertung in seinem Bedeutungsgehalt unklar ist, so kann dieser Sichtweise, wie bereits das Landgericht zutreffend ausführte, nicht gefolgt werden. Auch insoweit genügt der Klageantrag der Klägerin dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Inhalt einer Vertragspflicht zur Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen ist nicht unklar. Zutreffend werden derartige Vorlagepflichten auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. jüngst etwa OLG Rostock, Urteil vom 12.3.2007, 3 U 67/06, veröffentlicht bei Juris-Online).
Die Klage auf Übergabe von betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 ist begründet, und zwar aus dem insoweit eindeutigen pachtvertraglichen Bestimmungen in § 5 des Vertrages. In dessen Ziffer III hat die Beklagte mit der damaligen Verpächterin ausdrücklich vereinbart, dass sie ihre monatlichen bereinigten Nettoumsätze anhand ihrer betriebswirtschaftlichen Auswertungen bekannt gibt, bestätigt durch einen Buchprüfer oder Steuerberater, und zwar ausweislich § 5 Ziffer IV durch Übergabe der jeweiligen betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Regelung bei Durchführung des Pachtvertrages mit der ursprünglichen Verpächterin nicht angewandt worden sei, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die damaligen Pachtvertragsparteien diese Regelung abbedungen hätten. Einer derartigen Annahme steht bereits die qualifizierte Schriftformklausel in § 14 des Pachtvertrages entgegen. Hiernach scheidet die Annahme einer Vertragsänderung durch eine lediglich abweichende Praxis, mithin durch schlüssiges Verhalten, aus.
Der Auffassung des Landgerichts, nach der die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mitteilung der Nettoumsätze gemäß § 5 Ziffer III und IV des Pachtvertrages auch durch Übergabe von Umsatzmitteilungen des Steuerbüros erfüllen kann, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Deutlichkeit der vertraglichen Regelung zur Form der Mitteilung der Nettoumsätze kann gemäß §§ 133, 157 BGB nach Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel nicht angenommen werden, dass die bloße Bekanntgabe der Nettoumsätze durch ein Steuerbüro den Anforderungen an die Mitteilungspflicht genügt. Denn durch Vereinbarung der Umsatzpacht hat die Verpächterin weit reichende Auskunftsansprüche gegen die Beklagte erworben. So ist anerkannt, dass ein Vermieter bei Vereinbarung einer Umsatzmiete nicht bloß Auskunft über die Umsätze verlangen kann, sondern darüber hinaus ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und auf Rechnungslegung gemäß § 259 BGB hat (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraumiete, 3. Aufl., Abschnitt III Rn. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 395). Angesichts dieser im Grundsatz weit reichenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche eines Vermieters bei Vereinbarung einer Umsatzmiete oder Umsatzpacht kann eine vertragliche Klausel, nach der die Nettoumsätze des Mieters durch Übergabe einer betriebswirtschaftlichen Auswertung mitgeteilt und belegt werden sollen, nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die bloße Mitteilung der Umsätze durch ein Steuerbüro genügt. Denn betriebswirtschaftliche Auswertungen beinhalten mehr als bloße Umsatzübersichten, nämlich insbesondere auch Angaben über die Höhe der Kosten.
Auch kann der Beklagten nicht dahin gefolgt werden, dass die Klägerin keinerlei Interesse an einer weiter reichenden Mitteilung der Betriebsergebnisse und deren Grundlagen hat. Denn gerade durch Übergabe einer betriebswirtschaftlichen Auswertung ist eine erleichterte Prüfung der mitgeteilten Nettoumsätze auf Plausibilität möglich. Dieser Sichtweise stehen auch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegen. Eine derartige Geheimhaltung lässt sich bereits nicht mit der Vereinbarung einer Umsatzpacht verbinden. Auch der Wechsel der Person des Verpächters ändert hieran nichts. Denn mit einem derartigen Verpächterwechsel durch Veräußerung der Pachtsache mit den Wirkungen des §§ 566, 581 BGB musste die Beklagte angesichts der langen Vertragslaufzeit rechnen.
Ebenso hat die Klägerin aus dem Pachtvertrag, § 5 Ziffer III, einen Anspruch auf eine Bestätigung der vorzulegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch einen Buchprüfer oder Steuerberater. Hierbei geht der Senat davon aus, dass es sich angesichts des ausdrücklich geregelten vertraglichen Bestätigungsanspruchs noch um die erste Stufe der Stufenklage (§ 254 ZPO) handelt, da sich der vertragliche Anspruch der Verpächterin auf Übergabe einer betriebswirtschaftlichen Auswertung von vornherein auf eine solche in bestätigter Form bezog. Vor diesem Hintergrund ist die vorzunehmende Bestätigung durch einen Steuerberater oder Buchprüfer nicht vergleichbar mit der Rechenschaftspflicht gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Gem. § 259 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit durch den Rechenschaftspflichtigen nur bei Grund zur Annahme, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Vorliegend bezieht sich der Anspruch der Klägerin auf Übergabe betriebswirtschaftlicher Auswertungen jedoch von vorne herein und nicht bedingt durch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben auf eine Bestätigung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch einen Steuerberater oder Buchprüfer.
Soweit das landgerichtliche Urteil auch die Klage auf Zahlung der sich aus den mitgeteilten Nettoumsätzen ergebenden Umsatz pachten gemäß Klageantrag 2 c) abgewiesen hat, war das Klage abweisende Teilurteil des Landgerichts insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen an die erste Instanz. Die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO liegen vor. Es ist anerkannt, dass im Falle der Berufung gegen ein Urteil, dass eine Stufenklage insgesamt abweist, nach Abänderung in der Berufung in erster Stufe eine teilweise Zurückverweisung hinsichtlich der nachrangigen Stufe entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf Antrag hin zulässig ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 09.01.2004, Az. 3 U 93/03, veröffentlicht bei Beck-Online; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rn. 13). So liegt es hier. Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen, da es bereits den Anspruch auf Übergabe von betriebswirtschaftlichen Auswertungen als nicht gegeben ansah und entsprechend auch einen Anspruch auf Zahlung der sich hieraus ergebenden Umsatzpacht verneint hat. Nachdem das landgerichtliche Urteil in erster Stufe der Stufenklage abgeändert wurde, war der Rechtsstreit auf den Antrag der Klägerin nach Aufhebung des Klage abweisenden Teilurteils hinsichtlich der nachrangigen Stufe, Klageantrag 2 c), an das Landgericht zurückzuweisen. 35Hinsichtlich des schriftsätzlich angekündigten Herausgabeantrags zum Betriebsinventar des S. hat die Klägerin in der Hauptverhandlung keinen Klageantrag gestellt. Hierüber war noch nicht zu entscheiden. Insbesondere hat die Beklagte hierzu kein Klage abweisendes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) beantragt.
C.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, es beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

F. Die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO kam nicht in Betracht. Eine Räumungsfrist nach der genannten Vorschrift kann lediglich bei Verurteilung zur Räumung von Wohnraum gewährt werden, in dem der Räumungsschuldner oder seine Familienangehörigen oder Hausgenossen wohnen. Vorliegend handelt es sich um eine verpachtete Sportanlage, deren Räume als Gewerberäume zu qualifizieren sind. Außerdem hat die Beklagte ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Pflicht zur Herausgabe der Sportanlage entsprechend vorzubereiten und einzustellen. Die Kündigungserklärung datiert bereits vom 30.12.2005 und war jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Insolvenzkündigung (§ 111 InsO) zum 31.3.2007 offensichtlich wirksam.

Gericht: OLG Brandenburg
Aktenzeichen: 3 U 181/06

Redaktion (allg.)

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