Umsatzsteuerpflichtige Dachsanierung für Photovoltaikanlage

Ein Unternehmer (U) schloss mit dem Eigentümer (E) eines Mehrfamilienhauses einen Gestattungsvertrag (Laufzeit 20 Jahre) über die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage (PVA). U hatte das Recht, eine entsprechende Anlage zu installieren und das Dach seinen Anforderungen entsprechend herzurichten.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Der Unterbehmer beauftragte einen Dachdecker mit der Dachsanierung und der Anpassung der Dachflächen zwecks Aufbaus der PVA. Hierfür wurden ihm 60.000 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Den von U geltend gemachten Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt zwar zu, sah aber in dem Sachverhalt einen tauschähnlichen Umsatz des U. Dieser liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

U hatte nach Auffassung des Finanzamts die Dachsanierung an E weitergeliefert, der Eigentümer der durch die Dachsanierung erstellten Dachteile geworden war. Außerdem habe U dem E durch die Dachsanierung einen wirtschaftlichen Vorteil zugewandt. Das Entgelt für diese Lieferung liege somit in den Kosten der Dachsanierung.

Weil U seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte (sog. Ist-Besteuerung), verteilte das Finanzamt den
Betrag von 60.000 Euro auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt in vollem Umfang recht und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten. Diese sind als Lieferungen des Mieters an den Eigentümer aber nur steuerbar, wenn sie entgeltlich erfolgen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falls war die Lieferung der Dachsanierung von U an E nach Auffassung des Finanzgerichts entgeltlich. U kann damit im Ergebnis zwar den vollen Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung geltend machen, muss jedoch im Gegenzug Umsatzsteuer auf die Weiterlieferung derselben an E abführen.

Das Urteil ist rechtskräftig (ähnlich BFH-Urteil vom 16. November 2016, V R 35/16)

Quelle: DOMUS Recht und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gericht: FG München
Aktenzeichen: , 3 K 1776/14
Urteil vom: 10.05.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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