Verjährungsvorschriften
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11. November 2009, 09:23 Uhr
Irgendwann müssen abgelaufene Vertragsbeziehungen beendet sein, hat der Gesetzgeber entschieden und deshalb Verjährungsvorschriften geschaffen. Im Falle von festgestellten Mängeln nach Auszug muss sich der Vermieter deshalb innerhalb von sechs Monaten um deren Erstattung kümmern. Verzettelt er sich dabei, geht das auf seine Kosten, entschied das Gericht. Die Richter gaben dem Beklagten Ex-Mieter Recht. Er weigerte sich 5.000 Euro zu erstatten, die der Vermieter für die Beseitigung von festgestellten Mängeln in der Wohnung vorgestreckt hatte. Klage auf Rückzahlung hatte er jedoch erst nach Ablauf der sechs Monate eingereicht.
Redaktion (allg.)
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