Nimmt die Teilungserklärung auf den als Anlage beigefügten Verwaltervertrag Bezug, der die vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund erlaubte, so ist nach einem Beschluss des Gerichts die Auslegung gerechtfertigt, dass auch die Abberufung der Verwalters eines wichtigem Grundes bedarf. Ein solcher kann sein, dass es der Verwalter über Monate hinaus versäumt hat, für einen ausreichenden Gebäudeversicherungsschutz zu sorgen. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitraum der Pflichtverletzung zumindest eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden hat. Im zugrunde liegenden Fall haben Verwaltervertrag und Teilungserklärung wechselseitig aufeinander Bezug genommen durch Verweisung, darüber hinaus wurde der Verwaltervertrag auch als Anlage zur Teilungserklärung genommen. Der Text des Verwaltervertrages, der in Paragraf 1 auf die vorzeitige Abberufung des Verwalters Bezug nimmt und sowohl diese als auch die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt, ist damit Bestandteil des Teilungserklärung geworden. Folgerichtig hat das Gericht damit entschieden, dass auch die Abberufung des Verwalters sowie die vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages eines wichtigen Grundes bedürfen.
Redaktion (allg.)
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