Von Leiter gefallen

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Hilft ein Vater seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bei Abbrucharbeiten an einem Haus, um einen Anbau zu ermöglichen, und fällt er dabei von der Leiter (wobei er sich ein Bein bricht), so braucht die Berufsgenossenschaft für die Unfallfolgen nicht zu leisten, weil es sich bei einem solch engen Verwandtschaftsverhältnis nicht um eine versicherte Tätigkeit handelt, vielmehr um eine Gefälligkeit.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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