Kein Arbeitsunfall im Haus des Schwiegersohns
Verwandte werden nicht selten auf privaten Baustellen eingesetzt, um den Anteil der Eigenleistung zu erhöhen und das Objekt im Endeffekt preiswerter zu machen. Doch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft darf man dann nicht immer hoffen. Ein 51-jähriger Mann half seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten an dessen Haus, das auch die Tochter und das Enkelkind bewohnten. Bei einem Unfall zog sich diese familiäre Hilfskraft eine erhebliche Verletzung zu und beantragte anschließend gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Tatsächlich sind solche sogenannten „Wie-Beschäftigungen“ als Arbeitsunfall anerkennungsfähig, wenn andere Menschen auf einer Baustelle „in fremdnütziger Weise wie ein Beschäftigter tätig werden“. Doch gilt das auch für solch enge Verwandtschaftsbeziehungen? Darum drehte sich der Prozess.
Die Sozialgerichtsbarkeit kam zu dem Ergebnis, hier liege eindeutig eine familiäre Gefälligkeit vor, die nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Der große Umfang und die lange Zeitdauer der Arbeiten zugunsten von Tochter, Schwiegersohn und Enkel sei nicht wie eine Beschäftigung zu bewerten. Ein „Arbeitsunfall“ liege in rechtlichem Sinne nicht vor.
Redaktion (allg.)
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