Waschmaschine I
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung versichert.
Am 9. 6. 1996 gab es einen Wasserschaden an dem Gebäude ... in ..., in dem die Mietwohnung der Klägerin gelegen ist. In der Wohnung der Klägerin trat Wasser aus dem Schlauch, mit dem die Waschmaschine an das allgemeine Leitungsnetz angeschlossen ist. Hierdurch kam es zu einem Gebäudeschaden, den der Hauseigentümer ... bei der Beklagten mit 13.626 DM geltend machte. Des weiteren zahlte die Klägerin an die Feuerwehr 304 DM.
Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
Die Klägerin verließ am Schadenstage gegen 18.00 Uhr ihre Wohnung. Die Klägerin hatte zuvor am Nachmittag gewaschen, bei Verlassen der Wohnung war die Waschmaschine nicht mehr in Betrieb. Den Leitungshahn, an den die Waschmaschine mittels eines Schlauches an das allgemeine Leitungsnetz angeschlossen war, sperrte die Klägerin bei Verlassen der Wohnung nicht ab. Gegen 22.26 Uhr stellte die Feuerwehr fest, dass durch den defekten Schlauch Wasser in die Wohnung und die darunter liegenden Etagen bzw. das Mauerwerk lief.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könne, den Schaden grob fahrlässig verursacht zu haben. Es sei ihr weder möglich, noch zumutbar gewesen, den hinter der (eingebauten) Waschmaschine befindlichen Wasserhahn bei jedem Waschvorgang zu öffnen bzw. zu schließen. Der Wasserhahn habe sich im Übrigen nicht mehr schließen lassen, weil er nicht mehr gangbar gewesen sei. Zum Schutz vor ungewolltem Wasseraustritt sei ein Aquastop-System unmittelbar an den Hahn vor dem Schlauchanschluss installiert worden, welches verhindere, dass bei einem geplatzten Schlauch Wasser austreten könne. Bei Lieferung bzw. Montage der vor 15 Monaten angeschafften, mit neuerster Sicherheitstechnik ausgestatteten Waschmaschine habe ihr der Monteur auch gesagt, dass die Maschine mit einem Aquastop versehen sei. Warum es letztlich doch zum Wasseraustritt gekommen sei, sei ihr nicht nachvollziehbar. Bei einem fast neuen Schlauch, der fast 15 Monate ordnungsgemäß funktioniert habe, habe sie die Entstehung eines Schadens für unmöglich gehalten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Deckungsschutz aus dem Versicherungsschein ... hinsichtlich des Schadensereignisses vom 9. 6. 1996 zu gewähren – hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 304,50 DM nebst 4 % seit dem 29. 4. 1997 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen des Herrn ... sowie einem eventuellen Rechtsnachfolger gemäß § 67 VVG oder im Eigentum bezüglich des Objektes ..., wegen des Schadensereignisses vom 9./10. 6. 1996 freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin den Schaden grob fahrlässig verursacht habe, weil sie den Wasserzulauf zur Waschmaschine bei Verlassen der Wohnung nicht abgeschlossen habe. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, weil der geltend gemachte Schaden bezifferbar sei.
Entscheidung Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin aus der zwischen den Parteien bestehenden privaten Haftpflichtversicherung wegen des Schadensereignisses vom 9. 6. 1996 Versicherungsschutz zu gewähren, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Beklagte ist daher gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Wer in einer Mietwohnung eine Waschmaschine in Betrieb nimmt, hat diese in zumutbarer Weise zu überwachen und darf die Wohnung nicht für längere Zeit verlassen (OLG Karlsruhe VersR 1992, 114; OLG Düsseldorf VersR 1975, 159; OLG Hamm VersR 1984, 749). Auch bei einem modernen Gerät stellt die Verbindung zum Wassernetz eine Gefahrenquelle dar. Dass ein Zuleitungsschlauch, der unter Druck steht, porös werden, platzen oder abrutschen kann, liegt auf der Hand. Wird nach Beendigung des Waschvorgangs der Zulaufhahn nicht geschlossen, so steht der Zuleitungsschlauch nach wie vor unter Druck und die Gefahr, dass er platzen, abrutschen oder porös werden kann, bleibt bestehen. Von daher muss der Zulaufhahn nach der Benutzung der Waschmaschine jedenfalls bei Verlassen der Wohnung geschlossen werden (vgl. LG Hamburg VersR 1986, 564).
Im Hinblick auf die im Fall eines Wasseraustritts drohenden Schäden für das Gebäude, insbesondere für die darunter liegenden Räume und dort befindlichen Sachen stellt diese Pflicht auch keine Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs dar.
Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Waschmaschine mit einem sogenannten "Aquastop-System" versehen ist, der relativ zuverlässig Gewähr gegen jedenfalls längeren ungewollten Wasseraustritt bietet. Die Klägerin hat indes trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keinen Beweis dafür angetreten, dass das fragliche Gerät mit einem "Aquastop-System" versehen war. Soweit sie behauptet hat, der von der Beklagten beauftragte Sachverständige habe das Schlauchstück und die Apparatur mitgenommen, ist sie gleichfalls beweisfällig geblieben.
Wer aber die Wohnung längere Zeit verlässt, ohne die Wasserzufuhr zu einer nicht mit derartigen besonderen Sicherungseinrichtungen versehenen Waschmaschine geschlossen zu haben, handelt nach Auffassung des Gerichts grob fahrlässig (OLG Karlsruhe a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O.). Die Kenntnis, dass eine Schlauchverbindung zu einer Waschmaschine anfällig ist und hier ein Defekt mit einem erheblichen Schaden auftreten kann, ist nach Auffassung des Gerichts so allgemein, dass sie auch bei der Klägerin zugrunde gelegt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
Die Klägerin kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Wasserabsperrhahn sich nicht mehr habe schließen lassen, weil er im Laufe der Jahre wegen Kalkablagerungen nicht mehr gangbar gewesen sei. Zum einen ergibt sich hieraus, dass der Klägerin bei Verlassen der Wohnung bewusst war, dass der Wasserabsperrhahn noch offen war, zum anderen wäre es Pflicht der Klägerin gewesen, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen bzw. die Abhilfe durch den Vermieter zu veranlassen.
Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann sich die Klägerin auch nicht mit der Behauptung entlasten, der Monteur habe seinerzeit beim Anschluss der Maschine gesagt, dass ein Aquastop vorhanden sei. Auch für die Behauptung hat die Klägerin, obwohl ihr hierzu im Wege des Schriftsatznachlasses Gelegenheit gegeben wurde, keine Beweis angetreten. Ob sie sich auf diese Auskunft ohne Überprüfung schlicht hätte verlassen dürfen, brauchte daher nicht entschieden zu werden.
Wegen Leistungsfreiheit der Beklagten war die Klage somit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gericht: LG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 2/26 O 285/97
Redaktion (allg.)
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