Kein Erlaubnisanspruch für Steckersolargerät

1. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis einer baulichen Veränderung für ein Steckersolargerät, wenn diesdem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 2. Eine Unzumutbarkeit besteht, wenn insbesondere aus dem Maß, der konkreten Art und Weise der Anbringung, sich daraus ergebende Sicherheits- und Haftungsrisiken zu Lasten des Vermieters oder Auswirkungen auf die äußere Gebäudegestaltung entstehen. (Leitsätze des Bearbeiters)

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Amtsgericht Dresden, Urteil v. 18. 5. 2026 – 143 C 1125/25 (Rechtskraft unbekannt)

Problemstellung

Der Markt für sogenannte Balkonkraftwerke/Steckersolargeräte boomt und der Einbau ist insbesondere aufgrund der Energiepreise bei Mietern sehr beliebt. Der Gesetzgeber hat zugunsten von Mietern mit § 554 BGB, einen besonderen Erlaubnistatbestand für eine bauliche Veränderung der Mietsache für Steckersolargeräte (und auch für Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz), geschaffen.

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Dr. Gerald Kallenborn

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Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

Benoit Spang

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Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Kein Erlaubnisanspruch für Steckersolargerät
Seite 45 bis 47
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