Unwirksame Betriebskostenklauseln in Gewerbemietvertrag

Gericht: OLG
Urteil vom: 15.12.2011
Aktenzeichen: 10 U 96/11
Stadt: Düsseldorf

1106
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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1. Eine Mietvertragsklausel, mit der "sonstige Betriebskosten" auf den Mieter abgewälzt werden, ist unwirksam, wenn diese im Mietvertrag nicht konkret benannt werden. 2. Eine Klausel nach der der Mieter "sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes" zu tragen hat, ist unwirksam. 3. Haben die Mietvertragsparteien auf die Betriebskostenverordnung (BetrkV) Bezug genommen, sind die Kosten einer Elektronikversicherung und des Aufzugnotrufs auf den Mieter umlegbar. 4. Kosten, die nicht laufend entstehen, wie z.B. die Kosten eines erstmaligen Anschlusses eines Aufzugsnotdienstes, sind nicht auf den Mieter umlegbar. 5.

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