Prokura im Wohnungsunternehmen: Funktion, Pflichten und Haftungsfallen

Termindaten
Kategorie
Seminar
Datum
16.06.2020
Ort
BBA, Hauptstraße 78/79, 12159 Berlin
Name Veranstalter
BBA - Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin

Erhält ein Mitarbeiter im Wohnungsunternehmen die Prokura erweitert diese Ernennung zum Prokuristen seinen Handlungsspielraum. Mit der Vollmacht sind aber auch Pflichten, insbesondere Haftungspflichten verbunden.

Damit erst gar keine Unsicherheit beim Personal auftritt, hilft es sich genauestens zu informieren über die Rechte und Pflichten, die sich aus der prokura ableiten. Der Referent, Professor Dr. Jürgen Keßler, klärt auf.

Das Seminar greift sowohl zentrale Themen des Gesellschaftsrechts, als auch arbeits- und haftungsrechtliche Fragen mit dem speziellen Bezug zur Wohnungswirtschaft auf und und diskutiert die Problemfelder mit den Teilnehmern.

Die Schwerpunkte des Seminars sind:

  • Die Stellung des Prokuristen nach dem HGB
  • Die arbeitsrechtliche Stellung des Prokuristen
  • Die hierarchische Stellung des Prokuristen im Management des Unternehmens
  • Umfang und Grenzen der unternehmerischen Entscheidungskompetenz des Prokuristen
  • Die Stellung des Prokuristen als Vorgesetzter
  • Haftungsrisiken und Haftungsgrundlage
  • Verkehrssicherungspflichten in der Wohnungswirtschaft
  • Privilegierte Arbeitnehmerhaftung?

Das Seminar richtet sich an Führungskräfte und die Unternehmensleitung.

Mehr Infos und Anmeldung beim Veranstalter

 

13.10.2027 - 14.10.2027
Messe Erfurt, Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt
Bundestag beschließt Gesetzentwurf
Für Imobilienverwalter ist es weiterhin die Pflicht, sich fortzubilden. Prüfungen der Weiterbildungsnachweise durch die Behörden entfallen künftig allerdings. Der Deutsche Bundestag hat nun das Gesetz...
Premium
Bild Teaser
Recycling von Grauwasser
Teaser
Noch gilt die Grauwassernutzung in der Wohnungswirtschaft als technische Nische. Doch angesichts steigender Anforderungen an den nachhaltigen Umgang ...
Frei
Bild Teaser
Teaser
1. Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch ...