Hobbyräume sind keine Wohnräume

Gericht: BGH
Urteil vom: 16.06.2011
Aktenzeichen: V ZA 1/11

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesene Räume dürfen nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden.

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