Befristeter Wohnraummietvertrag

Gericht: BGH
Urteil vom: 10.07.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 388/12

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Nehmen die Mietvertragsparteien auf Wunsch des Mieters eine unwirksame Befristung in das Mietverhältnis auf, kann der Vertrag ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Mietvertragsparteien für die Dauer der unwriksamen Befristung einen Kündigungsverzicht vereinbart haben. Ein solcher Verzeicht kann Individualvertraglich auch über einen längeren Zeitraum als vier Jahre vereinbart werden. Den Vertragsparteien steht in dem Zeitraum, für den sie einen Kündigungsverzicht vereinbart haben kein ordentliches Kündigungsrecht zu. (Leitsätze des Bearbeiters)

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