Verkehrssicherungspflicht bei altem Baumbestand
1. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere Bäume, auf Schäden und Erkrankungen zu untersuchen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass keine konkrete Gefahr von den Pflanzen ausgeht. 2. Der Grundstückeigentümer ist ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung nicht verpflichtet, einen Fachmann zur Kontrolle hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei altem Baumbestand. 3. Der Grundstückseigentümer kann seine Kontroll- und Überwachungspflichten einem Dritten übertragen, der bereit und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen.
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