Nachbar gefährdet durch Bauarbeiten Standsicherheit
1. Vorschriften des öffentlichen Baurechts mit nachbarschützendem Charakter stellen Schutzgesetze i.S.v. 823 Abs. 2 BGB dar.
2. Die in den Landesbauordnungen enthaltenen Regelungen zur Standsicherheit eines Gebäudes haben nachbarschützende Wirkung und gelten sowohl für die Errichtung, die Dauer des Bestehens und den Abriss der baulichen Anlage.
3. Führt der Abriss eines Gebäudes zur Gefährdung der Standsicherheit oder der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks hat der Nachbar einen Anspruch auf Vornahme der notwendigen Sicherungsmaßnahmen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Olaf Steckhan
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