Nachbarrechtsgesetz | Bauen

Nachbar gefährdet durch Bauarbeiten Standsicherheit

Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen verschiedene zivilrechtliche Regelungen vor, die einen Grundstückseigentümer vor negativen Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, schützen. So hat ein Grundstückseigentümer nach § 906 BGB die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen nur zu dulden, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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1. Vorschriften des öffentlichen Baurechts mit nachbarschützendem Charakter stellen Schutzgesetze i.S.v. 823 Abs. 2 BGB dar.

2. Die in den Landesbauordnungen enthaltenen Regelungen zur Standsicherheit eines Gebäudes haben nachbarschützende Wirkung und gelten sowohl für die Errichtung, die Dauer des Bestehens und den Abriss der baulichen Anlage.

3. Führt der Abriss eines Gebäudes zur Gefährdung der Standsicherheit oder der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks hat der Nachbar einen Anspruch auf Vornahme der notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Nachbar gefährdet durch Bauarbeiten Standsicherheit
Seite 52
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