14. Oktober 2009, 11:34 Uhr
Herrscht im Kellerraum eine Luftfeuchtigkeit von 60 bis 80 Prozent, stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar. Dieser Wert wird je nach Wetterlage immer wieder auftreten und ist als normal anzusehen. Tritt im Keller nach einem einmaligen Wasserschaden ein Streifen Schimmel auf, beeinträchtigt auch dieser Umstand nicht dauerhaft den Wohnwert und berechtigt die Mieter nicht dazu, die Mieter zu mindern - Schimmel kann beseitigt werden.
Redaktion (allg.)
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