Ersatzpflicht
Mieter äußern vielfach den Wunsch zur Verschönerung ihrer Wohnung diverse Einrichtungen, Installationen oder Einbauten selbst und auf eigene Kosten vorzunehmen. Solange es sich hierbei um keine größeren baulichen Veränderungen handelt, wird der Vermieter im Regelfall zustimmen. Doch Letzteres kann es für den Vermieter teuer werden, wenn der Mieter auszieht und Kostenersatz verlangt. Dies musste ein Münchner Vermieter erfahren, dessen Mieter ein Kellerfenster mit Rollläden versehen und einen Kellerraum gefliest haben wollten, angeblich entstandene, jedoch nicht nachgewiesene Kosten auf dem Klagewege durchsetzten und zugesprochen bekamen. Dem Urteil ging ein für den Vermieter trügerischer Vergleichsvorschlag der Amtsrichterin voraus. Dieses schlug vor, dass der Vermieter auf seine Mietrückstände verzichte, die Mieter im Gegenzug ihre Widerklage zurück nehmen sollten. „Letzteres hätte für den Vermieter bedeutet, dass die Mieter nach Verzicht auf die Mietrückstände ihre Forderungen jederzeit wieder hätten geltend machen können“, erläutert eine Rechtsanwältin den Sachverhalt. Dieser im 13. Teil unter §§ 667 bis 684 BGB geregelten Rechtsbegriffe regelt ausschließlich Geschäfte im Interesse einer anderen Person, ohne von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt, und sich so ausschließlich um fremde Angelegenheiten kümmert, kann als Interessenausgleich den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. „Ist es aber der ausdrückliche Wunsch eines Mieters, diverse Einbauten oder Ergänzungen in oder außerhalb der Wohnung anzubringen, dann kann eine Geschäftsführung ohne Auftrag mit Aufwendungsersatz daraus nicht ohne Weiteres begründet werden, auch dann nicht, wenn der Mieter die Maßnahmen mit Zustimmung des Vermieters ausführt“, erläutert eine Anwältin. Eine solche scheitert schon daran, dass der Mieter hier nicht das Bewusstsein und den Willen hat, eine Angelegenheit aus dem Rechtskreis des Vermieters für diesen zu besorgen und es wohl am Wissen und Wollen fehlt, dass die Vorteile seiner rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Handlungen dem Vermieter zugute kommt. Der Mieter nimmt Ergänzungs-, Umbau- oder Einbaumaßnahmen aus eigenem Wunsch und Eigeninteresse vor. Eigenartig an diesem Urteil ist auch, dass die Mieter einen Kostennachweis zum Teil schuldig geblieben sind und die Ersatzpflicht des Vermieters großteils auf bloßen Angaben der Mieter basiert. Die Kosten für den Rollladen wurden durch eine Auftragsbestätigung glaubhaft gemacht, die Kosten für die Fliesenverlegung in Höhne von 500 Euro behauptet. Das Gericht sprach den Mietern den vollen Kostenersatz in Höhe von 1107 Euro zu.
Redaktion (allg.)
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