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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Die Wohnung ist privates Rückzugsgebiet. Da möchte der Mieter nicht unvermittelt Fremde antreffen, auch nicht den Vermieter. Das Gericht hat Verständnis für diesen Wunsch und bestätigte die fristlose Kündigung eines Mieters. Ohne seine Zustimmung hatte sich dessen Vermieter Zugang zu den Räumen verschafft. Er bediente sich dazu eines Schlüssels, den er bei Mietbeginn zurückbehalten hatte. Die Hauptpflicht des Vermieters sei es aber, dem Mieter die Wohnung zum alleinigen Gebrauch zu überlassen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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