Nur echter Rohrbruch gilt

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Spült der Ablauf einer Toilette in die falsche Richtung, wird der Hausbesitzer dadurch mit Wasser und den zuvor abgelassenen Fäkalien besudelt und stellt sich heraus, dass weder ein Rohrbruch noch ein Leck am Leitungssystem ausschlaggebend für den Rückstau des Abwassers waren, sondern, dass sich das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr abgelöst hatte, so kann der Eigentümer von seiner Wohngebäudeversicherung keinen Schadenersatz verlangen. Auch einen Leitungswasserschaden stellte das Gericht nicht fest, „da Gegenstände des Versicherten nicht beschädigt wurden“.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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