06. November 2009, 13:29 Uhr
Ist in einem Formularmietvertrag eine Mietdauer von fünf Jahren vereinbart, so ist die Vereinbarung ungültig, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Das Gericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein „formularmäßiger Kündigungsverzicht“ für die Dauer von fünf Jahren unwirksam ist, weil ein Mieter ansonsten auch bei „beruflichen, familiären, krankheitsbedingten oder sonstigen persönlichen Veränderungen den Mietvertrag für eine ungeeignet gewordene Wohnung nicht kündigen kann“. Er würde ansonsten in seiner Dispositionsfreiheit zu start eingeschränkt werden. Eine Vertragsdauer von vier Jahren hielt aber auch der Bundesgerichtshof für angemessen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Kündigungsverzicht
22.5.2025
BGH-Urteil zur Jahresabrechnung:










