Überhöhte Mietzins-Rückforderung verwirkt

Zahlt der Mieter trotz Veröffentlichung eines Mietspiegels über sechs Jahre lang den vereinbarten, aber überhöhten Mietzins und versteuert der Vermierter diesen bestandskräftig, so hat der Mieter etwaige Rückforderungsansprüche verwirkt.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Gericht: LG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 2/11 S 104/99

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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