18. November 2009, 14:35 Uhr
Wenn in einer Betriebskostenabrechnung einzelne Rechnungsposten im Vergleich zum Vorjahr drastisch erhöht sind, muss der Mieter, wenn diese Erhöhung nicht nachvollziehbar und begründet sind, eine Betriebskostennachzahlung nicht leisten.
Redaktion (allg.)
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