Mietvertrag kann ein Haustürgeschäft sein

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Das HaustürWG ist auf Mietverträge anwendbar. Wird bei einem Besuch des Vermieters in der Wohnung des Mieters eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag unterzeichnet, wonach die vereinbarten Betriebskosten nicht im Mietzins enthalten sein sollen und gesondert vom Mieter zu zahlen sind, so handelt es sich in diesem Fall um ein Haustürgeschäft über eine Mieterhöhung. Fehlt eine Belehrung über die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit, so ist dieses Geschäft auch nach mehr als zwei Jahren noch frei widerruflich.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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