Aufhebung der Zwangsverwaltung

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Der Zwangsverwalter hat nach Aufhebung der Zwangsverwaltung eine Betriebskostenabrechnung nicht mehr zu erstellen, die darauf abzielende Klage ist gegen den Eigentümer zu richten.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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