Achtung, Dachlawinen
Aus dem Tatbestand
Von der Darstellung eines ausführlichen Tatbestandes wird
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, da vom
Dach ihres Hotels Schnee auf das vor dem Hotel abgestellte Fahrzeug
des Klägers heruntergerutscht ist.
Die Beklagten sind Eigentümer und Betreiber des Hotels ...
in .... Das Hotel hat Erdgeschoß, zwei Stockwerke und ein
ausgebautes Dachgeschoß. Entsprechend der historischen Bautradition
in ... hat das Dach einen Neigungswinkel von über 50°. Über
die gesamte Dachlänge verteilt befinden sich acht Schleppgauben
mit jeweils einer Breite von einem bzw. zwei Dachfenstern. Unterhalb
des Schleppgauben befindet sich in einem Abstand von ca 60 cm von
den Dachfenstern entfernt ein ca. 25 cm hohes durchgängiges
Schneefanggitter. Auf den Schleppgauben sind keine Schneefanggitter
angebracht. Das Hotel wurde nach der Wiedervereinigung restauriert.
Am 16. 1. 1995 parkte der Kläger seinen PKW BMW 520 i ...
auf der linken Seite der Straße, die Einbahnstraße ist,
vor dem Hotel. Der damalige Mitarbeiter des Kläger, der Zeuge
..., stellte seinen PKW BMW ... hinter dem klägerischen Fahrzeug
ab. Das Parken ist dort mit Parkscheibe eine bestimmte Zeit lang
zulässig.
Auf den Dächern der Häuser, so auch auf dem Hoteldach,
lag damals Schnee. Auf der Straße befand sich keine geschlossene
Schneedecke mehr. Es herrschten damals die üblichen Schneeverhältnisse.
Danach bleibt der Schnee in Freiberg zwischen zwei Wochen und zwei
Monaten durchschnittlich im Jahr liegen.
Gegen 9.30 Uhr rutschten Schneemassen über die Schleppgauben
und fielen auf die gesamte Länge der klägerischen PKWs.
Dadurch wurde die Motorhaube verbeult, die Frontscheibe eingedrückt,
das Dach und das Schiebedachfenster verbeult, die Heckscheibe eingedrückt
und der Kofferraumdeckel beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen
9.066,77 DM. Der PKW erlitt eine Wertminderung von 1.100,00 DM.
Der Nutzungsausfallschaden des Klägers belief sich auf 2.254,00
DM. Der Gesamtschaden des Klägers mit Auslagenpauschale i.H.v.
30,00 DM beträgt 12.450,77 DM.
Auch auf das Heck des Fahrzeugs des Zeugen ... rutschte der Schnee.
Dadurch wurde dessen Heckscheibe eingedrückt und Dach und Kofferraumdeckel
beschädigt.
Der Kläger hat die Versicherung der Beklagte mit Schreiben
vom 13. 6. 1995 unter Fristsetzung vom 28. 6. 1995 zur Bezahlung
aufgefordert. Diese und die Beklagten haben Bezahlung abgelehnt.
Bereits im Winter 93/94 war Schnee vom Dach des damals bereits
renovierten Hotels der Beklagten auf das davor abgestellte Fahrzeuge
des Zeugen ... gerutscht und hat Dach und Motorhaube de Fahrzeugs
beschädigt.
Aufgrund der historisch bedingten Dachneigung in der Altstadt ist
das Herabrutschen von Schneemassen von den Dächern nicht unüblich.
Allein die Kanzlei des Beklagtenvertreters bearbeitet jährlich
durchschnittlich drei bis vier solcher Schadensfälle.
Dem Kläger war vor diesem Vorfall nicht bekannt, daß
Schnee über die Schleppgauben auf die Straße vor dem
Hotel herunterrutschen kann. Aus Sicht des Parkenden sind zwar die
Schneefanggitter unterhalb der Schleppgauben sichtbar. Nicht erkennbar
ist, daß die Schleppgauben keine Schneefanggitter haben. Dies
läßt sich nur von der gegenüberliegenden Straßenseite
aus feststellen.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund
des unstreitigen Sachvortrags der Parteien und der übereinstimmenden
Aussagen der Zeugen ...
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die zulässige Berufung ist begründet, daß die Beklagten
dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB den verlangten Schaden ersetzen
müssen.
Die Ausführungen des Landgerichts zu vertraglichen Ansprüchen
des Klägers und einer Haftung der Beklagten gem. §§ 836 BGB
und 823 Abs. 2 BGB sind zutreffend. Aus diesen Rechtsgründen
stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.
1. Zu Recht bejaht das Landgericht auch eine Verkehrssicherungspflicht
der Beklagten als Eigentümer des Hotels Am Obermarkt. Eine
Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der Gefahrenquellen schafft,
durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang
der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den
Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits
von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den
Verkehr eröffnet. Deshalb trifft den Hauseigentümer nach
der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend
des BGH (NJW 1955, 300) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG
Stuttgart, VersR 1973, 356; OLG Karlsruhe, Vers.R 1956, 542; OLG
München, VersR 67, 88; a.a.O., 1037) grundsätzlich nicht
die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen
zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen,
muß der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits
und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der
Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände sind dabei
von der Rechtsprechung die allgemeine Schneelage des Ortes, die
allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen
Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse und
Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung anerkannt.
So wie das Landgericht bejaht auch der Senat das vorliegen solcher
besonderen Umstände. Freiberg, am Fuß des Erzgebirges
gelegen, ist ein mittleres Schneegebiet. Dies haben auch die Zeugen
bestätigt. Aufgrund der historisch bedingten Dachneigungen
in der Altstadt kommt es relativ häufig vor, daß Schnee
von den Dächern herabrutscht. Dies ergibt sich sowohl aus den
Aussagen der Zeugen, die alle aus Freiberg oder Umgebung stammen,
als auch aus der Erklärung des Beklagtenvertreters, wonach
seine Kanzlei allein drei bis vier Schadensfälle wegen herabgestürzten
Schnees pro Jahr bearbeitet. Diese Umstände haben auch nach
Vortrag der Parteien und Aussagen der Zeugen dazu geführt,
daß in Freiberg Schneefanggitter an den renovierten Häusern
ortsüblich sind.
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Beklagten
als Eigentümer des Hotels ... dieser Pflicht nicht nachgekommen.
Zwar befindet sich auf der ganzen Breite des Daches ein Schneefanggitter
von ca. 25 cm. Höhe unterhalb der Gauben. Dies reicht nach
der allgemeinen Lebenserfahrung aus, um das Abrutschen von Dachlawinen
in der Regel zu verhindern (OLG München, VersR 67, 88). Im
vorliegenden Fall ist ein ausreichender Schutz des Verkehrs durch
dieses Schneefanggitter nicht erreicht. Denn aufgrund der Dachneigung,
der Höhe des Daches und der Konstruktion der Schleppgauben
rutscht der Schnee oberhalb und über die Schneefanggitter auf
die vor dem Hotel verlaufende öffentliche Straße. Dies
ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund der Zeugenaussagen.
Der Zeuge ... hat nach dem 16. 1. 1995 diesen Vorgang mehrfach beobachtet.
Die Art und Weise, wie der Schnee am 16. 1. 1995 auf die beiden
Fahrzeuge herabgestürzt ist, spricht ebenfalls dafür,
daß der Schnee von zwei Gauben und nicht vom übrigen
Dach heruntergestürzt ist. Da nach Aussage der bei den Beklagten
angestellten Zeugin ... das Schneefanggitter nur ca. 60 cm vom Dachfenster
entfernt ist und die Schleppgauben ein ganzes Stück über
die Dachfenster hinausragen, kann das Schneefanggitter vor den Gauben
das Herabrutschen des Schnees nicht verhindern. Auch nach der Aussage
der Zeugin ... rutscht immer wieder mal Schnee vom Hoteldach. Dies
hat auch die Aussage des Zeugen ... ergeben, dessen Pkw im Winter
93/94 durch herabstürzenden Schnee vom Dach des Hotels beschädigt
wurde.
Aufgrund dieser besonderen Dachkonstruktion sind die Beklagten
verpflichtet, Schneefanggitter auch auf den Schleppgauben anzubringen.
3. Die Beklagten haben auch fahrlässig gem. § 276
BGB gehandelt, denn sie wußten bereits vor dem 16. 1. 1995
von dieser Konstruktionsschwäche ihres Daches. Denn nach Aussage
der Zeugin ... ist immer wieder vom Dach Schnee herabgestürzt.
Spätestens seit dem Winter 93/94 wußten die Beklagten,
daß durch einen solchen Vorfall ein PKW beschädigt werden
kann.
Die Beklagten haben daher als Miteigentümer des Hotels dem
Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 840 BGB wegen schuldhafter Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht den unstreitig entstandenen Schaden
i.H.v. 12.450,77 DM zu ersetzen.
4. Ein Mitverschulden an dem Unfall trifft den Kläger
nicht. Unstreitig ist von der Stell, wo er am 16. 1. 1995 parkte,
nur das Schneefanggitter auf dem Dach des Hotels zu sehen. Nicht
erkennbar ist, daß auf den Dachgauben keine Schneefanggitter
sind. Infolgedessen durfte der Kläger davon ausgehen, daß
er ausreichend vor herabstürzendem Schnee vom Dach des Hotels
gesichert ist. Anders als in den Fällen des OLG Düsseldorf,
VersR 78, 545 und OLG München VersR 65, 908 war der Kläger
auch nicht verpflichtet, auf die gegenüberliegende Straßenseite
hinüberzugehen und die Schneelage auf dem Dach des Hotels zu
begutachten. Denn da er von seinem Standort das in der Regel ausreichende
Schneefanggitter sehen konnte, mußte er nicht damit rechnen,
daß aufgrund einer besonderen Dachkonstruktion (Schleppgauben)
trotzdem die Gefahr herabstürzenden Schnees bestand. Die vortragungspflichtigen
Beklagten haben keinen weiteren Sachverhalt beschildert, aus dem
sich ein Mitverschulden des Klägers ergeben würde.
II.
Ein Verzugsschaden des Klägers besteht nur i.H.v. 4 %, da
die Zinshöhe von den Beklagten bestritten und vom Kläger
nicht nachgewiesen wurde.
Die Beklagten sind entgegen dem klägerischen Vortrag nicht
seit 29. 6. 1996 mit der Bezahlung des Klagebetrags in Verzug, da
die Mahnung und Fristsetzung nicht an die Beklagten, sondern an
deren Versicherung erfolgt ist. Da die Versicherung der Beklagten
aber nicht der Schuldner der klägerischen Forderung war, liegt
eine Mahnung gem. § 284 BGB nicht vor. Die Beklagten befinden sich
daher erst seit Zustellung der Klage in Verzug. Insoweit ist daher
die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.
10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Gericht: OLG DRESDEN
Aktenzeichen: 8 U 696/96
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










