Einbruch-/Diebstahlversicherung

Wenn der Versicherungsnehmer es seiner Ehefrau überlassen hat, beim Verlassen des Hauses für eine Sicherung der Fenster und Türen zu sorgen, reicht dies aus, um der Ehefrau die Stellung einer sogenannten Repräsentantin zu verschaffen. Das bedeutet, dass sich der Ehemann (Versicherungsnehmer) das grob fahrlässige Offenlassen des Fensters zurechnen lassen muss.
 

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache
aber unbegründet und deshalb zurückgewiesen.

Dem Kläger steht der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch
auf Ersatz von 11.324,00 DM aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen
Hausratversicherungsvertrag nicht zu.

Der Versicherungsfall nach §§ 1 a, 2, 3 B Abs. 1 a der dem Vertrag
zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen - VHB 74 - ist zwar
eingetreten, denn in das versicherte Haus des Klägers wurde
am 19. 6. 1996 eingebrochen und hierbei versicherter Hausrat - vorwiegend
Schmuck und Bargeld - entwendet. Die Beklagte ist jedoch wegen grob
fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach
§ 16 Abs. 1 VHB 74, § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei.

Die Ehefrau des Klägers, welche das Haus als Letzte verließ,
hat es verabsäumt, ein Fenster im Untergeschoss des Hauses,
das sich in Kippstellung befand, zu verschließen. Unstreitig
drangen der oder die Täter dann später durch dieses Fenster
in das Haus ein. Damit aber wurde der Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem
Maße verletzt und das unbeachtet lässt, war im gegebenen
Fall zu beachten jedem hätte einleuchten müssen. Grobe
Fahrlässigkeit setzt damit sowohl in objektiver Hinsicht eine
über das normale Maß hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung
voraus wie auch in subjektiver Hinsicht ein das gewöhnliche
Maß übersteigendes Fehlverhalten voraus. Beides war hier
gegeben.

Objektiv stellt das Belassen eines Fenster in Kippstellung beim
Verlassen der Wohnung oder eines Hauses einen groben Verstoß
gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar
und zum Einsteigen in die Wohnung oder das Haus geeignet ist (OLG
Hamm VersR 91, 223; OLG Celle VersR 93, 572). Durch ein in Kippstellung
befindliches Fenster wird in diesen Fällen die Gefahr eines
Einbruchdiebstahls erheblich gesteigert, weil ein Fenster in dieser
Stellung, sofern es nicht mit besonderen Sicherungsvorkehrungen
versehen ist, einem Einbrecher weit weniger Widerstand bietet als
ein geschlossenes Fenster.

Die durch Belassen des Fensters in Kippstellung begründete
Einbruchsgefahr war auch nicht aufgrund der sonstigen örtlichen
Gegebenheiten soweit verringert, dass es an einem besonders groben
objektiven Pflichtverstoß fehlen würde. Das Hausgrundstück
war zwar umzäunt, jedoch stellte die Umzäunung, insbesondere
aber das niedrige Hoftor, wie aus den von den von dem Kläger
vorgelegten Lichtbildern unschwer zu erkennen ist, kein nennenswertes
Hindernis dar. Insoweit kann dem Vortrag des Klägers, der oder
die Täter seien, weil sie die Umzäunung überwunden
hätten, mit einer solchen kriminellen Energie vorgegangen,
dass das gekippte Fenster die Gefahr nicht weiter gesteigert habe,
nicht gefolgt werden. Dass das Fenster von der Straße oder
der Zufahrt zu dem Haus her nicht zu sehen war, ist nicht geeignet,
den objektiven Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten als geringer
zu bewerten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, denn dadurch,
dass das Fenster von der Straße oder Zufahrt aus nicht zu
sehen war, waren der oder die Täter der Gefahr einer zufälligen
Beobachtung nicht ausgesetzt (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.).
Hinzu kommt noch, dass das Haus ohnehin abgelegen und durch Bäume
gegen jede Sicht abgesichert war.

Auch wenn es sich, wie der Kläger dem Sinn nach vorträgt,
bei dem Belassen des Fensters in Kippstellung um ein einmaligen,
nicht mehr zu erklärendes Versehen gehandelt hätte, würde
dies an der Bewertung, dass ein objektiv schwerer Verstoß
gegen die Sorgfaltspflichten vorlag, nichts ändern. Zwar kann
ein einmaliger außer Acht lassen der Sorgfalt unter Umständen
schon im objektiven Bereich der Fahrlässigkeit dazu führen,
diese als nicht grob fahrlässig einzustufen (Römer VersR
92, 1187, 1188). Jedoch kommt es hierbei auf die übrigen Umstände
an, nämlich auf die Lage des Fensters, sonstige Einstiegsmöglichkeiten
und anderes. Hier war das in Kippstellung befindliche Fenster gut
erreichbar, wogegen andere, in gleicher Weise geeignete Möglichkeiten
für einen Einbruch nicht vorhanden waren.

Auch in subjektiver Hinsicht ist die Sorgfaltspflichtverletzung
als besonders grob einzustufen. Aufgrund der häufigen Hinweise
in der Presse und anderen Medien ist allgemein bekannt, dass die
Gefahr eines Einbruchs bei einem in Kippstellung befindlichen Fenster
besonders hoch ist. Auch die Ehefrau des Klägers hatte diese
Kenntnis, denn der Kläger trägt vor, er und seine Familienangehörigen,
also auch seine Ehefrau, hätten normalerweise immer darauf
geachtet, dass die Fenster und Türen beim Verlassen des Hauses
geschlossen gewesen seien. Ferner trägt er vor, dass seine
Ehefrau vor dem Weggehen die Fenster im Erdgeschoss oder Obergeschoss
des Hauses überprüft habe. Dass sie hierbei das Fenster
des Untergeschosses nicht überprüft hat, kann sie nicht
entlasten, denn die Kontrolle hatte sich auf alle Fenster, die für
einen Einbruch in Frage kamen, zu erstrecken.

Der Kläger kann sich auch nicht auf ein sogenanntes Augenblicksversagen
seiner Ehefrau berufen, denn dies gesagt nur, dass der Handelnde
für kurze Zeit die im Verkehr aufzuwendende Sorgfalt außer
Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender
Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzusetzen,
wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben
sind. Vielmehr liegt nur dann kein subjektiv schwerer Verstoß
vor, wenn weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere
Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens
erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR
92, 1085). Umstände dieser Art aber hat der Kläger nicht
dargelegt.

Der Kläger hat sich die Pflichtverletzung seiner Ehefrau zurechnen
zu lassen, denn diese war seine Repräsentantin im versicherungsrechtlichen
Sinne. Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist derjenige,
der in dem Geschäftsbereich zu dem das versicherte Risiko gehört,
aufgrund eines Auftrags- oder ähnlichen Verhältnisses
an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH VersR 89,
735 und VersR 92, 865). Danach ist zwar ein Ehegatte nicht allein
aufgrund seiner familienrechtlichen Bindung Repräsentant des
Versicherungsnehmers und es genügt in der Hausratsversicherung
auch nicht, dass er die Mitobhut über den versicherten Hausrat
hat (BGH VersR 65, 425). Hier hat es der Kläger jedoch, wie
aus seinem Vortrag zu entnehmen ist, seiner Ehefrau bewusst überlassen,
beim Weggehen für eine Sicherung der Fenster und Türen
zu sorgen, und ihr damit einen Teil der Risikoverwaltung überlassen.
Dies aber reichte aus, um ihr die Stellung einer Repräsentantin
zu verschaffen. Im übrigen aber war auch Hausrat der Ehefrau
des Klägers versichert, weshalb eine Versicherung für
fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG vorlag und wobei die
Ehefrau des Klägers Versicherte war. Wie sich aus der Schadensaufstellung
des Klägers ergibt, wurde auch der Ehefrau des Klägers
gehörender Hausrat entwendet. Bei einer Versicherung für
fremde Rechnung aber steht das Verhalten des Versicherten nach §
79 VVG demjenigen des Versicherungsnehmers gleich.

Schließlich ist der Versicherungsfall auch gerade infolge
der grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflicht eingetreten
und wurde durch diese herbeigeführt, denn, wie bereits ausgeführt,
haben der oder die Täter die sich ihnen bietende Gelegenheit
zum Eindringen durch das gekippte Fenster ausgenützt und sich
auf diese Weise Zugang in das Haus verschafft. Dass der Einbruchsdiebstahl
auch ohne das in Kippstellung befindliche Fenster ausgeführt
worden wäre, kann nicht festgestellt werden.

Die Kosten der danach erfolglosen Berufung fallen dem Kläger
nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Die Vollstreckungsanordnung beruht
auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach §
546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
 

Gericht: OLG KARLSRUHE
Aktenzeichen: 12 U 211/97

Redaktion (allg.)

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