30. November 2009, 12:10 Uhr
Ein Mieter unterschrieb beim Einzug einen - befristeten - Mietvertrag und sandte ihn an den Vermieter. Der ließ das Dokument ein halbes Jahr liegen, bevor er auch unterzeichnete. Als der Mieter nun vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündigte, hatte der Vermieter schlechte Karten. Denn das Gericht meinte, dass zwar ein Vertrag zustande gekommen sei, weil sich beide Parteien geeinigt hätten und der Mieter eingezogen sei. Aber es handele sich nur um einen mündlichen Vertrag - und der sei nun mal unbefristet. Die Frist zwischen Vertragsbeginn und Unterschrift habe zu weit auseinander gelegen. Der Vertrag gelte daher nicht als schriftlicher. Befristete Verträge aber müssten immer schriftlich geschlossen werden.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Unterschreiben
4.3.2024
NHW stellt sozialen Initiativen Mietwohnungen zur Verfügung










